Teilnahme eines Elternteils an der Einschulungsfeier des Kindes kann verboten werden
OLG Zweibrücken v. 30.8.2021, 2 UFH 2/21
Der Sachverhalt:
Die beteiligten Kindeseltern sind getrenntlebende Eheleute. Der Trennungskonflikt war schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt hat das Familiengericht die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt, die noch anhängig sind. Beide Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Während dieser Beschwerdeverfahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab. Mit einem beim OLG eingegangenen Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt werden sollte, den Kindesvater an der Einschulungsfeier teilnehmen zu lassen. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwar beinhaltet das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setzt aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird.
Im vorliegenden Fall bestand allerdings ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt. Seitdem nämlich der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, ist zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich. Somit droht auch im konkreten Fall der Austausch von Feindseligkeiten. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden ist, muss eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.
OLG Zweibrücken - Pressemitteilung v. 8.9.2021
Die beteiligten Kindeseltern sind getrenntlebende Eheleute. Der Trennungskonflikt war schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren. Zuletzt hat das Familiengericht die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt, die noch anhängig sind. Beide Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Während dieser Beschwerdeverfahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab. Mit einem beim OLG eingegangenen Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt werden sollte, den Kindesvater an der Einschulungsfeier teilnehmen zu lassen. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwar beinhaltet das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier. Dies setzt aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird.
Im vorliegenden Fall bestand allerdings ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt. Seitdem nämlich der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, ist zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich. Somit droht auch im konkreten Fall der Austausch von Feindseligkeiten. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden ist, muss eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.