10.09.2024

Teilungserklärung: Grundbuchamt muss Aufteilungsplan in Papierform akzeptieren

Dem grundbuchamtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach dem WEG steht nicht entgegen, dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht wurde. Wurde der Aufteilungsplan zudem in einem Format größer als DIN A3 vorgelegt, ist dies ebenfalls unschädlich.

OLG München v. 4.9.2024, 34 Wx 224/24 e
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte hatte die Eintragung einer Teilungserklärung im Grundbuch begehrt. Es ging um die Aufteilung seines Grundstücks gem. § 8 WEG. Mit Schreiben vom 16.7.2024 beantragte der Urkundsnotar beim Grundbuchamt auf elektronischem Wege den Vollzug. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungsplan, letzterer in einem Format größer als DIN A3, übersandte er auf dem Postweg.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Der Aufteilungsplan gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG sei nicht formgerecht eingereicht worden. Seit 29.4.2024 könnten beim betreffenden AG elektronische Dokumente eingereicht werden. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ERVV Ju seien Notare seit diesem Stichtag hierzu verpflichtet. Das Einreichen des Plans auf dem Postweg in einem größeren Format als DIN A3 stelle ein Vollzugshindernis dar.

Das Grundbuchamt hat der hiergegen gerichteten Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat den Beschluss aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Die Gründe:
Das angenommene Vollzugshindernis besteht nicht. Dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht worden war, war im Ergebnis unschädlich.

Zwar können gem. § 1 ERVV Ju i.V.m. Anlage 1 Nr. 18 seit 29.4.2024 an das betreffende Grundbuchamt Eintragungsunterlagen in elektronischer Form übermittelt werden und gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ERVV Ju sind Notare hierzu verpflichtet. Allerdings steht gem. § 135 Abs. 1 Satz 3 GBO ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nr. 4 begründete Verpflichtung dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen. Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und -klarheit (BT-Drs. 16/12319, 25). Ein Verstoß kann zwar u.U. dienstaufsichtliche Folgen zeitigen, stellt aber kein Vollzugshindernis dar.

Dass vorliegend der Aufteilungsplan in Papierform eingereicht worden war, war somit keinesfalls ein Grund, den Eintragungsantrag zurückzuweisen. Es konnte daher offenbleiben, ob ohnehin die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Gebot des § 19 Abs. 1 Satz 1 ERVV Ju gem. Satz 2 Nr. 1 - Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufwiesen und dem Notar nicht bereits als elektronisches Dokument vorlagen - gegeben waren.

Auch dass der Aufteilungsplan in einem Format größer als DIN A3 eingereicht worden war, stellte kein Vollzugshindernis dar. Zum Format des Aufteilungsplans enthält § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG keine Vorgaben. Richtig ist, dass die gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 AVA bereits dem Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung beizulegende Bauzeichnung gemäß Satz 2 bei schriftlicher Antragstellung das Format DIN A3 nicht übersteigen darf und gemäß Satz 3 bei elektronischer Antragstellung die Bauzeichnung als elektronisches Dokument übermittelt werden muss, das im Format DIN A3 druckbar ist. Als bloße Verwaltungsvorschrift für die Bauordnungsbehörde mit lediglich interner Wirkung vermag die AVA jedoch im Grundbuchverfahren keine über § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG hinausgehenden Anforderungen zu begründen. Gleiches gilt im Hinblick auf § 29 GBO.

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