15.02.2022

Tennis-Verein muss nicht absteigen: Verstoß gegen CoronaEinreiseV beim Gegner

Das LG Hamburg hat in einem Eilverfahren den Abstieg eines Tennis-Vereins aus der 2. Bundesliga für unwirksam erklärt. Der Gegner hatte im entscheidenden Spiel einen Spieler aufgeboten, der sich kurz vor dem Spiel noch in Spanien aufgehalten hatte (Hochinzidenzgebiet). Der Spieler hätte sich wegen der CoronaEinreiseV in die Absonderung begeben müssen. Schon seine Anwesenheit am Spieltag führt laut LG zur Annullierung des Spielergebnisses.

LG Hamburg v. 24.1.2022 - 313 T 2/22
Der Sachverhalt:
Der Verstoß gegen die CoronaEinreiseV des Spielers K war von Mitgliedern des Verfügungsklägers schon am Spieltag, (30.7.2021) bemerkt worden und der Spieler hatte daraufhin die Spielstätte verlassen müssen und sein Match nicht bestritten.

Das Spiel endete mit 3:6 zu Lasten des Verfügungsklägers, der damit als Tabellenletzter nach den Regeln des Spielbetriebs der 2. Bundesliga Süd als Absteiger feststand. Der Einspruch des Verfügungsklägers wurde von Einspruchsinstanz und Sportgericht des Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

Das AG lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Entscheidung ab. Dem Verfügungskläger stehe kein Verfügungsanspruch zu. Die sportgerichtliche Entscheidung sei nur darauf zu prüfen, ob ein rechtsstaatliches Verfahren eingehalten worden sei, was hier der Fall sei. Außerdem sei die Einhaltung der Quarantäne-Bestimmungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nach dem Wortlaut der Wettspielordnung des Verfügungsbeklagten nicht vom Sportgericht zu berücksichtigen gewesen.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers stattgegeben.

Die Gründe:
Der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers ist zulässig. Eine Überprüfung der Entscheidung des DTB-Sportgerichts durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.4.2013 - II ZR 74/12) nicht ausgeschlossen.

Das DTB-Sportgericht ist kein Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO, das an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt, und seine Entscheidung kein Schiedsspruch, da das Vereinsgericht nicht satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert ist (vgl. BGH aaO).

Dem Verfügungskläger steht der insoweit erforderliche Verfügungsanspruch zur Seite. Der Anspruch besteht hier in dem mitgliedschaftlichen Vorteilsrecht des Klägers auf Teilnahme am Wettbewerb der 2. Bundesliga Süd der Herren.

Für die Zwecke des einstweiligen Verfügungsverfahrens muss das Gericht davon ausgehen, dass der Verfügungskläger nicht gemäß § 31 Nr.1 b und c WSO (Wettspielordnung des Verfügungsbeklagten) als Tabellenletzter der Sommersaison 2021 in die Regionalliga abgestiegen ist. Die Tabelle der Sommersaison 2021 ist zu korrigieren, da das Bundesligaspiel des Verfügungsklägers vom 30.7.2021 nicht mit 3:6 zu Lasten des Verfügungsklägers zu werten ist, sondern mit 9:0 zugunsten des Verfügungsklägers, sodass der Verfügungskläger als Vorletzter in der Tabelle einzuordnen ist.

Die Wertung der o.g. Partie vom 30.7.2021 mit 9:0 Matchpunkten ist aufgrund von § 60 Nr.1 UAbs.1 WSO geboten, da der Gegner des Verfügungsbeklagten einen nicht spielberechtigten Spieler, nämlich den Spieler K., im Einzel eingesetzt hat, wobei von einem "Einsetzen" i.S.d. genannten Norm wegen § 58 Nr.9 WSO bereits mit der Offenlegung der Mannschaftsaufstellung vor Beginn der eigentlichen Spiele auszugehen ist.

Der Spieler K. war am 30.7.2021 nicht offensichtlich spielfähig i.S.v. § 58 Nr.3 S.1 WSO. Unter Berücksichtigung des Regelungszwecks ergibt sich eine gesundheitsbezogene Unfähigkeit zur Teilnahme an einem Wettbewerbsspiel auch aus einer Missachtung dem Gesundheitsschutz auch der Mitspieler und Gegner dienender zwingender staatlicher Infektionsschutzmaßnahmen, namentlich Maßnahmen zur Coronabekämpfung.

Der Spieler K. hat mit seiner Anwesenheit gegen die geltenden Maßnahmen zur Coronabekämpfung, hier konkret §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1, Abs.2 S.1 der CoronaEinreiseV in der am 30.7.2021 geltenden Fassung, verstoßen. Der Spieler K. hatte noch am 28.7.2021 ein Turnierspiel in Spanien absolviert. Da ganz Spanien seit dem 23.7.2021 vom Robert-Koch-Institut als Hochinzidenzgebiet eingestuft war, hätte der Spieler K. gemäß § 3 Abs.1 CoronaEinreiseV eine digitale Einreiseanmeldung abgeben und sich nach der Einreise gemäß § 4 Abs.1 CoronaEinreiseV absondern müssen.

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