Testierunfähigkeit bei chronischen Wahnvorstellungen über die Motive der Testamentserrichtung i.d.R. gegeben
OLG Frankfurt a.M. 17.8.2017, 20 W 188/16Die Beschwerdeführer sind entfernte Verwandte der kinderlos und verwitwet gestorbenen Erblasserin. Sie sind daher mögliche gesetzliche Erben. Die Erblasserin setzte die mit ihr nicht verwandten Beschwerdegegner als ihre Erben ein. Diese hatten für die Erblasserin zu deren Lebzeiten als Detektive gearbeitet, da diese glaubte, ständig von Dieben bestohlen zu werden. Sie sollen dazu das Wohnhaus der Erblasserin u.a. mit Kameras versehen und einen mittleren fünfstelligen Betrag für ihre Arbeit kassiert haben. Das Testament der Erblasserin begann mit den Worten: "Mein Testament! Ich bin im vollen Besitz meiner geistigen Kräfte. Mein letzter Wille" und es endete mit dem nicht unterschriebenen Zusatz: Mein letzter Wille! Die Verwandtschaft soll nichts mehr erhalten."
Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Erteilung eines Erbscheins an die Beschwerdegegner. Sie waren der Auffassung, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten habe und daher testierunfähig gewesen sei.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierfähigkeit der Erblasserin und einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen stellte das Nachlassgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbschein an die Beschwerdegegner vorlägen, da die Testierunfähigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Es bestünde die Möglichkeit, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung einen "lichten Augenblick" gehabt habe. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer hob das OLG den Beschluss auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Nachlassgericht zurück.
Die Gründe:
Es kann nicht ohne weitere Aufklärung verlässlich festgestellt werden, dass die Erblasserin bei der Testamentserrichtung in einem "lichten Augenblick" gehandelt hat oder testierunfähig gewesen ist.
Die Erblasserin ist nicht etwa nur testierunfähig, wenn sie sich keine Vorstellung darüber macht überhaupt ein Testament zu errichten oder wenn sie den Inhalt und die Tragweite des Testaments nicht abschätzen kann. Vielmehr liegt eine Testierunfähigkeit auch dann vor, wenn allein die Motive der Testamentserrichtung aufgrund einer krankhaften Störung nicht mehr auf einer freien Willensentschließung beruhen. Die Erblasserin, die aufgrund von krankhaften Störungen nicht mehr in der Lage ist, die Gründe, die für und gegen die Verfügung von Todes wegen sprechen, klar abzuwägen und entsprechend zu handeln, ist testierunfähig. Es soll jedoch nicht etwa die Verfügung auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden, sondern vielmehr dahingehend, ob eine Freiheit des Willensentschlusses gegeben war.
Wahnhafte krankhafte Störungen z.B. machen keine freie Willensbildung möglich. Sie sind von alterstypischen verbohrten Ansichten zu differenzieren. Um Krankhafte wahnhafte Störungen handelt es sich, wenn eine "Abkoppelung von Erfahrung, Logik und kulturellen Konsens sowie der Verlust der Kritik und Urteilsfähigkeit" vorliegt. Beziehen sich die Wahnvorstellungen auch auf Fragen der Verfügung von Todes wegen, liegt eine Testierunfähigkeit vor. Im Streitfall ist zu untersuchen, ob bei der Erblasserin ein chronischer Wahn vorgelegen hat. Lässt sich eine solche chronische Störung der Erblasserin feststellen, sind kurzfristige "lichte Augenblicke" praktisch auszuschließen.