Totalverlust bei "nachhaltiger" Investition in Teak- und Balsabäume in Brasilien: Klage auf Rückzahlung abgewiesen
LG Hannover v. 2.6.2021 - 11 O 3/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten bei dem Schweizer Unternehmen in den Jahren 2014 und 2015 Teak- und Balsabäume in Brasilien gekauft. Im Jahr 2019 teilte das Unternehmen mit, dass sich mit den Balsabäumen insbesondere wegen Veränderungen im örtlichen Absatzmarkt kein Gewinn mehr erzielen lasse und den Klägern empfohlen, diese Bäume fällen, schreddern und unterpflügen zu lassen. Mit der daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger ihr Geld zurückverlangt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Klägern steht wegen Zeitablaufs kein Widerrufsrecht mehr zu. Die Kläger haben wirksam Eigentum an den Bäumen erworben und sind insofern nicht getäuscht worden. Eine Hinweispflicht des beklagten Unternehmens auf die Möglichkeiten eines Totalverlustes bei dem Bauminvestment hat nicht bestanden, weil sich den Käufern ein solches Risiko bei vernünftiger Betrachtung des Investments hätte aufdrängen müssen. Auch hätte das beklagte Unternehmen nicht offenbaren müssen, dass ihr Geschäftsführer zuvor bereits für ein anderes Unternehmen tätig war, welches nach Ansicht der Kläger gescheitert ist und bei dem zahlreiche Anleger in Millionenhöhe geschädigt worden sein sollen.
Es war über Fragen des Internationalen Privatrechts zu entscheiden. So war zur Frage des Baumerwerbs brasilianisches Recht und im Übrigen deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts, welches eigentlich zwischen den Parteien vertraglich vereinbart war, war zu verneinen.
LG Hannover PM vom 3.6.2021
Die Kläger hatten bei dem Schweizer Unternehmen in den Jahren 2014 und 2015 Teak- und Balsabäume in Brasilien gekauft. Im Jahr 2019 teilte das Unternehmen mit, dass sich mit den Balsabäumen insbesondere wegen Veränderungen im örtlichen Absatzmarkt kein Gewinn mehr erzielen lasse und den Klägern empfohlen, diese Bäume fällen, schreddern und unterpflügen zu lassen. Mit der daraufhin erhobenen Klage haben die Kläger ihr Geld zurückverlangt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Klägern steht wegen Zeitablaufs kein Widerrufsrecht mehr zu. Die Kläger haben wirksam Eigentum an den Bäumen erworben und sind insofern nicht getäuscht worden. Eine Hinweispflicht des beklagten Unternehmens auf die Möglichkeiten eines Totalverlustes bei dem Bauminvestment hat nicht bestanden, weil sich den Käufern ein solches Risiko bei vernünftiger Betrachtung des Investments hätte aufdrängen müssen. Auch hätte das beklagte Unternehmen nicht offenbaren müssen, dass ihr Geschäftsführer zuvor bereits für ein anderes Unternehmen tätig war, welches nach Ansicht der Kläger gescheitert ist und bei dem zahlreiche Anleger in Millionenhöhe geschädigt worden sein sollen.
Es war über Fragen des Internationalen Privatrechts zu entscheiden. So war zur Frage des Baumerwerbs brasilianisches Recht und im Übrigen deutsches Recht anzuwenden; die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts, welches eigentlich zwischen den Parteien vertraglich vereinbart war, war zu verneinen.