Transmortale Vollmacht: Legitimationswirkung entfällt nicht zwangsläufig
OLG Nürnberg v. 25.3.2024 - 15 Wx 2176/23
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin war die Ehefrau des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers des hier maßgeblichen Grundbesitzes. Dieser hatte ihr vor seinem Tod eine Generalvollmacht erteilt, die durch das Ableben des Vollmachtgebers nicht erlöschen sollte (transmortale Vollmacht). Von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde die Bevollmächtigte ausdrücklich befreit.
Mit notarieller Urkunde schloss die Antragstellerin einen Vertrag über die Überlassung dieses Grundbesitzes. Dabei handelte sie auf Veräußererseite ausdrücklich "für die Erben des verstorbenen Herrn ... aufgrund Vollmacht des Notars, ..." und auf Erwerberseite im eigenen Namen, und einigte sich so auch über den Eigentumsübergang. Zudem bewilligte und beantragte sie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Sodann beantragte sie den grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde beim Grundbuchamt . Dieses wies den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, dass aus dem entsprechenden Nachlassverfahren bekannt sei, dass die Antragstellerin Alleinerbin des verstorbenen Grundstückseigentümers geworden sei. Durch ihre Alleinerbenstellung sei die erteilte Vollmacht durch Konfusion erloschen und sie könne daher nur im Wege der Grundbuchberichtigung mittels Erbscheins eingetragen werden.
Nachdem das Gericht den weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag erneut zurückgewiesen hatte, legte der Urkundsnotar dagegen Beschwerde ein. Dieser half das Gericht nicht ab, worauf die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim OLG einlegte. Dies hob den ablehnenden Beschluss des AG auf und wies es an, den beantragten grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde vorzunehmen.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat sämtliche Voraussetzungen für ihre Eintragung als Eigentümerin, insbesondere die Einigung, die von der Antragstellerin als Vertreterin der Erben ihres Ehemanns erklärt worden war, in grundbuchgemäßer Form nachgewiesen.
Die Frage, ob eine transmortale Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers noch eine wirksame Verfügung des Bevollmächtigten ermöglicht, wenn dieser Erbe des Vollmachtgebers geworden ist, wird derzeit unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist dies zu verneinen, da die Vollmacht durch die Vereinigung der Position des Vertreters und des Vertretenen in einer Person wirkungslos werde. Hierbei wird teilweise noch die Einschränkung gemacht, dass dies nur gelte, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe - also nicht Miterbe - des Vertretenen werde.
Vorzugswürdig war jedoch die Ansicht, die die Möglichkeit einer wirksamen Verfügung mit dem Argument anerkennt, dass die Vollmacht nicht zwangsläufig wirkungslos werde. Ausschlaggebend war dafür, dass für das Grundbuchamt die materielle Rechtslage in Bezug auf die Erbenstellung des Bevollmächtigten bis zur Vorlage eines förmlichen Nachweises nicht maßgeblich sein konnte, sondern die Erbfolge keine Bedeutung für die Entscheidung über die Grundbucheintragung hatte. Sie war durch das Grundbuchamt - unabhängig davon, ob sie offengelegt wurde oder nicht - nicht zu überprüfen.
Das Grundbuchamt durfte auch gar nicht auf die Akten des Nachlassverfahrens zurückgreifen, da nämlich für den Sonderfall des Nachweises der Erbenstellung durch § 35 GBO die verwertbaren Nachweise allein auf den Erbschein und letztwillige Verfügungen beschränkt sind. Dies führte dazu, dass - obwohl es aufgrund des aus der Nachlassakte desselben Amtsgerichts festgestellten Sachverhalts (eigenhändiges Testament zugunsten der Antragstellerin als Alleinerbin, Eröffnung, Annahmeerklärung) nach derzeitigem Stand sehr wahrscheinlich war, dass die Antragstellerin Alleinerbin wurde, so dass durch den Erbfall ein Zusammenfallen der Personen der Vollmachtnehmerin und des Vollmachtgebers (in Person seiner Alleinerbin) eingetreten sein könnte - diese Erkenntnis grundbuchverfahrensrechtlich nicht verwertbar war.
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Rechtsprechung
Beschluss
KG vom 02.03.2021 - 1 W 1503/20
Bayern.Recht
Die Antragstellerin war die Ehefrau des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers des hier maßgeblichen Grundbesitzes. Dieser hatte ihr vor seinem Tod eine Generalvollmacht erteilt, die durch das Ableben des Vollmachtgebers nicht erlöschen sollte (transmortale Vollmacht). Von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde die Bevollmächtigte ausdrücklich befreit.
Mit notarieller Urkunde schloss die Antragstellerin einen Vertrag über die Überlassung dieses Grundbesitzes. Dabei handelte sie auf Veräußererseite ausdrücklich "für die Erben des verstorbenen Herrn ... aufgrund Vollmacht des Notars, ..." und auf Erwerberseite im eigenen Namen, und einigte sich so auch über den Eigentumsübergang. Zudem bewilligte und beantragte sie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Sodann beantragte sie den grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde beim Grundbuchamt . Dieses wies den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, dass aus dem entsprechenden Nachlassverfahren bekannt sei, dass die Antragstellerin Alleinerbin des verstorbenen Grundstückseigentümers geworden sei. Durch ihre Alleinerbenstellung sei die erteilte Vollmacht durch Konfusion erloschen und sie könne daher nur im Wege der Grundbuchberichtigung mittels Erbscheins eingetragen werden.
Nachdem das Gericht den weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag erneut zurückgewiesen hatte, legte der Urkundsnotar dagegen Beschwerde ein. Dieser half das Gericht nicht ab, worauf die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim OLG einlegte. Dies hob den ablehnenden Beschluss des AG auf und wies es an, den beantragten grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde vorzunehmen.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat sämtliche Voraussetzungen für ihre Eintragung als Eigentümerin, insbesondere die Einigung, die von der Antragstellerin als Vertreterin der Erben ihres Ehemanns erklärt worden war, in grundbuchgemäßer Form nachgewiesen.
Die Frage, ob eine transmortale Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers noch eine wirksame Verfügung des Bevollmächtigten ermöglicht, wenn dieser Erbe des Vollmachtgebers geworden ist, wird derzeit unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht ist dies zu verneinen, da die Vollmacht durch die Vereinigung der Position des Vertreters und des Vertretenen in einer Person wirkungslos werde. Hierbei wird teilweise noch die Einschränkung gemacht, dass dies nur gelte, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe - also nicht Miterbe - des Vertretenen werde.
Vorzugswürdig war jedoch die Ansicht, die die Möglichkeit einer wirksamen Verfügung mit dem Argument anerkennt, dass die Vollmacht nicht zwangsläufig wirkungslos werde. Ausschlaggebend war dafür, dass für das Grundbuchamt die materielle Rechtslage in Bezug auf die Erbenstellung des Bevollmächtigten bis zur Vorlage eines förmlichen Nachweises nicht maßgeblich sein konnte, sondern die Erbfolge keine Bedeutung für die Entscheidung über die Grundbucheintragung hatte. Sie war durch das Grundbuchamt - unabhängig davon, ob sie offengelegt wurde oder nicht - nicht zu überprüfen.
Das Grundbuchamt durfte auch gar nicht auf die Akten des Nachlassverfahrens zurückgreifen, da nämlich für den Sonderfall des Nachweises der Erbenstellung durch § 35 GBO die verwertbaren Nachweise allein auf den Erbschein und letztwillige Verfügungen beschränkt sind. Dies führte dazu, dass - obwohl es aufgrund des aus der Nachlassakte desselben Amtsgerichts festgestellten Sachverhalts (eigenhändiges Testament zugunsten der Antragstellerin als Alleinerbin, Eröffnung, Annahmeerklärung) nach derzeitigem Stand sehr wahrscheinlich war, dass die Antragstellerin Alleinerbin wurde, so dass durch den Erbfall ein Zusammenfallen der Personen der Vollmachtnehmerin und des Vollmachtgebers (in Person seiner Alleinerbin) eingetreten sein könnte - diese Erkenntnis grundbuchverfahrensrechtlich nicht verwertbar war.
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Beschluss
KG vom 02.03.2021 - 1 W 1503/20