11.07.2022

Trennungsunterhalt: Streit wegen Sky-Vertrag und Tierhaltungskosten

Der Einwand des Ex-Gatten, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Verlängerung des Sky-Vertrages abzuwenden, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg; vor allem, wenn er keinen konkreten Krankheitsverlauf schildert. Eine nicht mit Substanz unterlegte Annahme, die gemeinsam angeschafften Haustiere hätten es bei ihm besser als bei der Ex-Frau, rechtfertigt keine Berücksichtigung von Tierhaltungskosten.

OLG Brandenburg v. 16.5.2022 - 13 UF 212/19
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten waren von Juni 2010 bis Februar 2020 verheiratet. Seit Juni 2018 lebten sie getrennt. Im Oktober 2018 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, Auskunft zwecks Geltendmachung von Trennungsunterhalt zu erteilen. Sie ist Friseurin und behauptete inklusive Trinkgelder von monatlich rund 100 € ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 1.130 € zu verfügen. Der Antragsgegner hat von August 2018 bis Oktober 2019 ein Krankengeld in Höhe von kalendertäglich netto 57,94 € monatlich bezogen. Er hat monatsdurchschnittliche Einkünfte i.H.v. rund 1.865 € bezogen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie  Unterhaltsrückstände i.H.v. 2.173 € für die Monate November 2018 bis März 2019 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 1.304,19 € seit dem 11.1.2019 sowie jeweils aus 434,73 € seit dem 1.2. und 1.3.2019 zu zahlen. Zudem verlangte sie ab April 2019 monatlich im Voraus zum 1. eines Monats einen monatlichen Trennungsunterhalt von 434,73 €.

Der Antragsgegner berief sich auf Leistungsunfähigkeit. Er hielt u.a. monatliche Tierhaltungskosten von 120 €, ehebedingte Kreditverbindlichkeiten von 105 € und 27,41 € und Gebühren für einen Sky-Vertrag i.H.v. 68,99 € entgegen. Für 2018 habe er zudem 600 € Steuern nachzahlen müssen. Krankheitsbedingt sei er nicht in der Lage gewesen, die ehelichen Verbindlichkeiten aus dem Sky-Vertrag abzuwenden. Sie seien eheprägend, ebenso die Haltungskosten für die - teils erkrankten - Kaninchen von monatlich 120 €. Das Angebot der Antragstellerin, seine Tiere zu übernehmen, sei unbeachtlich.

Das AG hat den Antragsgegner unter Antragsabweisung im Übrigen zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts i.H.v. 1.355 € und laufenden Trennungsunterhalts i.H.v. monatlich 271 € bzw. 305 € verpflichtet. Das OLG hat die Entscheidung bestätigt.

Die Gründe:
Die Antragstellerin hat einen aus § 1361 BGB resultierenden Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur am 22.2.2020 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung. Ihr steht gem. §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB ab November 2018 Unterhalt zu, denn sie hatte den Antragsgegner Ende des vorangegangenen Monats zur Auskunft aufgefordert.

Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs erfolgt wegen des Maßstabs der ehelichen Lebensverhältnisse entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB geltenden Grundsätzen. Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist vor allem auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Den in der Vergangenheit liegenden Unterhalt für 2014 bis 2018 ermittelt der Senat anhand von Jahresdurchschnitten. Die Antragstellerin ist bedürftig, weil sie während der Trennungszeit über ein wesentlich geringeres Einkommen verfügt hat als der Antragsgegner.

Das AG hat die Sky-Vertragsgebühr zu Recht seit dem Monat Mai 2019 nicht mehr berücksichtigt. Der Antragsgegner hatte vorgetragen, der Sky-Vertrag sei auf Wunsch und Veranlassung der Antragstellerin einvernehmlich abgeschlossen worden. Dann bestand nach der Trennung kein Grund, den Vertrag über seine mit dem April 2019 endende Mindestlaufzeit hinaus aufrecht zu erhalten. Der Einwand, krankheitsbedingt sei er nicht in der Lage gewesen, die Verlängerung des Sky-Vertrages abzuwenden, verhalf seiner Beschwerde nicht zum Erfolg, zumal er keinen konkreten Krankheitsverlauf geschildert hatte.

Kosten von monatlich 120 € für zwei vor der Trennung gemeinsam angeschafften, zwischenzeitlich betagten Kaninchen konnte der Antragsgegner dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ebenfalls nicht als berücksichtigungswürdige Verbindlichkeit entgegenhalten. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner schon die Höhe der Aufwendungen nicht nachgewiesen hatte, kam nach dem beschriebenen Maßstab eine Berücksichtigung der Tierhaltungskosten auch nicht in angemessener Höhe in Betracht. Dass er sich auf das wiederholte und ausdrückliche Angebot der Übernahme der Tiere durch die Antragstellerin nicht eingelassen hatte, obwohl sie zugleich ankündigt hatte, die im Rahmen der Tierhaltung entstehenden Kosten ihrerseits nicht bedarfserhöhend geltend zu machen, verstieß gegen die wirtschaftliche Vernunft und stand einer Berücksichtigung auch nur angemessener Haustierkosten entgegen.

Sein Einwand, eines der Kaninchen wäre nahezu blind, weshalb ihm ein Umzug zur Antragstellerin nicht zumutbar sei, war bereits wegen des Angebots der Antragstellerin abwegig, den Käfig mit zu übernehmen, um dem Tier räumliche Orientierungsmöglichkeiten zu erhalten. Auch seine nicht mit Substanz unterlegte Annahme, die Tiere hätten es bei ihm besser als bei der Antragstellerin, rechtfertigte eine Berücksichtigung von Tierhaltungskosten nicht.

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Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Datenbank Otto Schmidt online.

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