Trotz Anspruch auf Kita-Platz: Gemeinde haftet nicht für private Betreuungskosten
LG Frankenthal (Pfalz) v. 19.9.2024 - 3 O 313/23
Der Sachverhalt:
Im konkreten Fall beantragten die Eltern im Mai 2020 für ihr im selben Monat geborenes Kind einen Kitaplatz ab Mai 2021. Die Stadt übermittelte eine Anmeldebestätigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus. Erst im April 2023 erhielt die Familie die Mitteilung, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen wurde. Die Mutter verlangte von der Stadt Ersatz für die ihr zwischenzeitlich entstandenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen.
Die Kammer wies die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage der Mutter gegen die Stadt ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Elternpaar hat es vorwerfbar unterlassen, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem VerwG durchzusetzen. Die Pflicht der Gemeinde zum Schadensersatz ist dem primären Ziel, rechtzeitig einen Kita-Platz zu bekommen, untergeordnet. Es besteht deshalb kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Kita-Platz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert wird und dafür eine Geldzahlung zu verlangen. Erst bei erfolgloser Klage auf den Kita-Platz besteht eine Aussicht auf die Erstattung von Betreuungskosten. Diese sind zudem vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Keine Erfüllung des Anspruchs auf Kitaplatz durch Tagespflege [LS. m. Anm. d. Red.]
OVG Lüneburg vom 19.7.2022 - 14 ME 277/22
FamRZ 2022, 1707
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LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 31.10.2024
Im konkreten Fall beantragten die Eltern im Mai 2020 für ihr im selben Monat geborenes Kind einen Kitaplatz ab Mai 2021. Die Stadt übermittelte eine Anmeldebestätigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus. Erst im April 2023 erhielt die Familie die Mitteilung, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen wurde. Die Mutter verlangte von der Stadt Ersatz für die ihr zwischenzeitlich entstandenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen.
Die Kammer wies die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage der Mutter gegen die Stadt ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Elternpaar hat es vorwerfbar unterlassen, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem VerwG durchzusetzen. Die Pflicht der Gemeinde zum Schadensersatz ist dem primären Ziel, rechtzeitig einen Kita-Platz zu bekommen, untergeordnet. Es besteht deshalb kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Kita-Platz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert wird und dafür eine Geldzahlung zu verlangen. Erst bei erfolgloser Klage auf den Kita-Platz besteht eine Aussicht auf die Erstattung von Betreuungskosten. Diese sind zudem vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.
Rechtsprechung:
Keine Erfüllung des Anspruchs auf Kitaplatz durch Tagespflege [LS. m. Anm. d. Red.]
OVG Lüneburg vom 19.7.2022 - 14 ME 277/22
FamRZ 2022, 1707
Aktionsmodul Familienrecht:
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