Überrollt vom bergab rollenden Auto: Mitverschulden des Opfers nach missglücktem Anhalteversuch
OLG Köln v. 5.7.2019 - 6 U 234/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Lebensgefährte der bei der Beklagten versicherten Kfz-Halterin. Diese stellte ihr Auto in der Einfahrt des Klägers ab. Bei der Begrüßung bemerkte der Kläger, dass das Auto rückwärts aus der Einfahrt rollte. Er versuchte das Auto aufzuhalten, indem er sich von hinten gegen das Auto stemmte. Er konnte das Auto nicht aufhalten, wurde von diesem ca. 20m mitgezogen und zog sich dadurch erhebliche Verletzungen zu, aufgrund derer er reanimiert werden musste.
Der Kläger verlangte von der beklagten Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung, dass ein Anspruch auf alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden bestehe. Das LG hat eine Haftung i.H.v. 30% festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG folgte der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. 30% zu. Die Übrigen 70% hat er selbst zu verschulden.
Die Lebensgefährtin verursachte zurechenbar die Verletzungen des Klägers, indem sie den PKW zwar abstellte, aber nicht hinreichend gegen ein Wegrollen sicherte. Mithin besteht ein Anspruch des Klägers gem. §823 Abs. 1 BGB. Dem Kläger ist jedoch ein Mitverschulden i.H.v. 70% zuzurechnen. Aufgrund der Masse des PKW und des größer werdenden Gefälles hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass ein erfolgreiches Entgegenstemmen ausgeschlossen war. Wegen der von ihm zu treffenden Augenblicksentscheidung war der Anspruch des Klägers jedoch nicht vollständig ausgeschlossen. Es handelte sich um eine zwar objektiv falsche Reaktion auf eine jedoch verständliche Intention zur Abwendung des Sachschadens bezüglich des Autos.
Ein Anspruch aus §§7, 18 StVG kommt nicht in Betracht. Das StVG sieht zur Haftung des Halters oder des Fahrers insbesondere eine Ausnahme gem. § 8 Nr. 2 StVG vor, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Diese Ausnahme ist hier einschlägig. Der Kläger setzte sich den Triebkräften des PKW bewusst aus, indem er sich hinter das rollende Fahrzeug stellte, um es aufzuhalten.
OLG Köln PM vom 11.7.2019
Der Kläger ist der Lebensgefährte der bei der Beklagten versicherten Kfz-Halterin. Diese stellte ihr Auto in der Einfahrt des Klägers ab. Bei der Begrüßung bemerkte der Kläger, dass das Auto rückwärts aus der Einfahrt rollte. Er versuchte das Auto aufzuhalten, indem er sich von hinten gegen das Auto stemmte. Er konnte das Auto nicht aufhalten, wurde von diesem ca. 20m mitgezogen und zog sich dadurch erhebliche Verletzungen zu, aufgrund derer er reanimiert werden musste.
Der Kläger verlangte von der beklagten Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung, dass ein Anspruch auf alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden bestehe. Das LG hat eine Haftung i.H.v. 30% festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein. Das OLG folgte der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. 30% zu. Die Übrigen 70% hat er selbst zu verschulden.
Die Lebensgefährtin verursachte zurechenbar die Verletzungen des Klägers, indem sie den PKW zwar abstellte, aber nicht hinreichend gegen ein Wegrollen sicherte. Mithin besteht ein Anspruch des Klägers gem. §823 Abs. 1 BGB. Dem Kläger ist jedoch ein Mitverschulden i.H.v. 70% zuzurechnen. Aufgrund der Masse des PKW und des größer werdenden Gefälles hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass ein erfolgreiches Entgegenstemmen ausgeschlossen war. Wegen der von ihm zu treffenden Augenblicksentscheidung war der Anspruch des Klägers jedoch nicht vollständig ausgeschlossen. Es handelte sich um eine zwar objektiv falsche Reaktion auf eine jedoch verständliche Intention zur Abwendung des Sachschadens bezüglich des Autos.
Ein Anspruch aus §§7, 18 StVG kommt nicht in Betracht. Das StVG sieht zur Haftung des Halters oder des Fahrers insbesondere eine Ausnahme gem. § 8 Nr. 2 StVG vor, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Diese Ausnahme ist hier einschlägig. Der Kläger setzte sich den Triebkräften des PKW bewusst aus, indem er sich hinter das rollende Fahrzeug stellte, um es aufzuhalten.