Überwachungskamera an der Hauswand kann Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzen
LG Frankenthal v. 16.12.2020 - 2 S 195/19
Der Sachverhalt:
Zwischen den Nachbarn aus dem Landkreis Bad Dürkheim besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden u.a. das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er u.a. eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten.
Das AG bestätigte ihre Ansicht und untersagte die Montage der Kameras. Das LG hat das hiergegen eingelegte Rechtsmittel nunmehr zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde.
Die Gründe:
Die Überwachung durch eine Kamera ist nur zulässig, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht. Dies gilt trotz des Umstandes, dass sich im konkreten Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen ließ, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war. Denn es wäre jedenfalls ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich sind die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade "vor den Nachbarn schützen". Einen solchen "Überwachungsdruck" müssen die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in Zukunft nicht mehr installiert werden.
LG Frankenthal PM vom 21.12.2020
Zwischen den Nachbarn aus dem Landkreis Bad Dürkheim besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden u.a. das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er u.a. eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten.
Das AG bestätigte ihre Ansicht und untersagte die Montage der Kameras. Das LG hat das hiergegen eingelegte Rechtsmittel nunmehr zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde.
Die Gründe:
Die Überwachung durch eine Kamera ist nur zulässig, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, ist unzulässig, denn sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht. Dies gilt trotz des Umstandes, dass sich im konkreten Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen ließ, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war. Denn es wäre jedenfalls ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich sind die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage sollte gerade "vor den Nachbarn schützen". Einen solchen "Überwachungsdruck" müssen die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in Zukunft nicht mehr installiert werden.