21.02.2019

Uhr bei täuschungsbedingter Weggabe nicht abhandengekommen

Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist. Abhandengekommen ist die Sache aber dann nicht, wenn ein Eigentümer täuschungsbedingt, aber letztlich doch freiwillig die Sache einer anderen Person übergeben hat.

OLG Hamm v. 12.7.2018 - 5 U 133/17
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte eine Herrenarmbanduhr für 12.000 Euro erworben. Ein Jahr später wollte er die Uhr wieder verkaufen und traf sich dafür mit einem potenziellen Käufer in einem Hotel. Dieser wollte sich angeblich von einem in der Nähe befindlichen Experten die Echtheit der Uhr bestätigen lassen. Zu diesem Zweck übergab der Beklagte ihm die Uhr, behielt aber die Garantiekarte der Uhr bei sich. Der angebliche Käufer verließ daraufhin das Hotel und kehrte nicht zurück. Das Ermittlungsverfahren musste die Staatsanwaltschaft einstellen, weil sie den Täter nicht ermitteln konnte.

Später erwarb der Kläger die Uhr bei einem Kölner Gebrauchtuhrenhändler ohne dazugehörige Garantiekarte. Anlässlich einer Revision der Uhr bei dem Hersteller konnte dieser feststellen, dass die Uhr zur Sachfahndung ausgeschrieben war, woraufhin die Polizei sie beschlagnahmte. Kläger und Beklagter streiten nun darüber, ob der Kläger das Eigentum an der Uhr von dem Kölner Gebrauchtuhrenhändler erhalten konnte.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG gab der Berufung des Klägers statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat von dem Kölner Gebrauchtuhrenhändler das Eigentum an der Uhr erworben. Das war möglich, weil die Uhr dem Beklagten nicht abhandengekommen ist. Der Beklagte hat die Uhr an den angeblichen Käufer zwar täuschungsbedingt, aber doch freiwillig übergeben und damit jeden Zugriff auf die Uhr verloren.

Das Zurückbehalten der Garantiekarte führt zu keiner anderen Bewertung, da es einen Markt für Uhren ohne zugehörige Garantiekarte gibt.

Damit ist es möglich, dass schon der Gebrauchtuhrenhändler wirksam das Eigentum an der Uhr und der Kläger die Uhr somit von einem Berechtigten erworben hat. Selbst wenn man aber die Nichtberechtigung des Gebrauchtuhrenhändlers unterstellt, hat der Kläger zumindest gutgläubig Eigentum erworben, weil er sich nicht grob fahrlässig verhalten hat.

Linkhinweis:
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OLG Hamm PM vom 31.1.2019
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