Umgangsverfahren können nicht durch eine protokollierte Vereinbarung der Kindeseltern beendet werden
OLG Rostock v. 25.3.2024 - 10 WF 29/24
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin (Kindesmutter) hatte die Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn dahingehend begehrt, dass sie ihn alle 14 Tage von Freitag, 14 Uhr, bis Montag, 7.30 Uhr, und wöchentlich mittwochs von 14 Uhr bis 16 Uhr zu sich nehmen darf. Das AG hat für das Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und ihr Aufgaben nach § 158b Abs. 2 FamFG übertragen.
Im Anhörungstermin waren die Kindeseltern angehört worden. Sie haben daraufhin vereinbart, dass sie die Möglichkeit der Psychotherapie in Anspruch nehmen wollten. Die Vereinbarung wurde familiengerichtlich nicht gebilligt. Das AG hat eine Kostenentscheidung getroffen, nach der die Gerichtskosten von der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte getragen und die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet würden. Zu Begründung verwies das Gericht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 FamFG.
Der Kindesvater legte hiergegen "Widerspruch" ein und wandte sich gegen die Beteiligung zu 50 % an den Gerichtskosten. Er habe das Verfahren nicht angestrebt, im Gegenteil habe er eine außergerichtliche Klärung herbeiführen wollen. Dem Sohn habe er vielfach die Entscheidung, seine Mutter zu treffen oder zu besuchen, nahegelegt. Er habe eine außergerichtliche Einigung gewollt, weil er sich die Verfahrenskosten auf Dauer nicht leisten könne.
Das AG hat eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, in der es erneut auf § 83 FamFG verwiesen hat und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das OLG hat den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die Kostenentscheidung und das zugrundeliegende Verfahren des AG waren - aus anderen als vom Kindesvater angeführten Gründen - aufzuheben und gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuverweisen, weil dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Es fehlte nämlich an einer verfahrensbeendenden Entscheidung des AG.
Das Umgangsverfahren kann durch gerichtlichen Beschluss gem. § 38 FamFG, der den Umgang konkret regelt, ausschließt oder feststellt, dass es einer Regelung nicht bedarf, oder durch gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.12.2021, 6 WF 155/21). Es unterliegt als amtswegiges Verfahren nicht allein der Disposition der Beteiligten. Vor einer verfahrensbeendenden Entscheidung hätte eine Kostenentscheidung nicht ergehen dürfen (§ 82 FamFG).
Das AG war davon ausgegangen, dass das Verfahren durch die im Termin protokollierte Vereinbarung der Kindeseltern seine Erledigung gefunden hatte und es einer Entscheidung in der Sache nicht bedurfte, sondern nur noch über die Kosten gem. § 83 Abs. 1 FamFG zu entscheiden war. Das war allerdings unzutreffend. Umgangsverfahren können mit Blick auf deren Charakter als Amtsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats (im Anschluss u.a. an OLG Köln, Beschl. v. 12.10.2021, II-10 UF 86/21) nur durch eine gerichtliche Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB), die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs (§ 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG), einen gerichtlichen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder - nach entsprechender Prüfung - durch eine gerichtlich begründete Feststellung, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung (mehr) bedarf, etwa weil die Beteiligten sich außergerichtlich geeinigt haben, beendet werden.
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Die Antragstellerin (Kindesmutter) hatte die Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn dahingehend begehrt, dass sie ihn alle 14 Tage von Freitag, 14 Uhr, bis Montag, 7.30 Uhr, und wöchentlich mittwochs von 14 Uhr bis 16 Uhr zu sich nehmen darf. Das AG hat für das Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und ihr Aufgaben nach § 158b Abs. 2 FamFG übertragen.
Im Anhörungstermin waren die Kindeseltern angehört worden. Sie haben daraufhin vereinbart, dass sie die Möglichkeit der Psychotherapie in Anspruch nehmen wollten. Die Vereinbarung wurde familiengerichtlich nicht gebilligt. Das AG hat eine Kostenentscheidung getroffen, nach der die Gerichtskosten von der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte getragen und die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet würden. Zu Begründung verwies das Gericht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 FamFG.
Der Kindesvater legte hiergegen "Widerspruch" ein und wandte sich gegen die Beteiligung zu 50 % an den Gerichtskosten. Er habe das Verfahren nicht angestrebt, im Gegenteil habe er eine außergerichtliche Klärung herbeiführen wollen. Dem Sohn habe er vielfach die Entscheidung, seine Mutter zu treffen oder zu besuchen, nahegelegt. Er habe eine außergerichtliche Einigung gewollt, weil er sich die Verfahrenskosten auf Dauer nicht leisten könne.
Das AG hat eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, in der es erneut auf § 83 FamFG verwiesen hat und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das OLG hat den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die Kostenentscheidung und das zugrundeliegende Verfahren des AG waren - aus anderen als vom Kindesvater angeführten Gründen - aufzuheben und gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuverweisen, weil dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Es fehlte nämlich an einer verfahrensbeendenden Entscheidung des AG.
Das Umgangsverfahren kann durch gerichtlichen Beschluss gem. § 38 FamFG, der den Umgang konkret regelt, ausschließt oder feststellt, dass es einer Regelung nicht bedarf, oder durch gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.12.2021, 6 WF 155/21). Es unterliegt als amtswegiges Verfahren nicht allein der Disposition der Beteiligten. Vor einer verfahrensbeendenden Entscheidung hätte eine Kostenentscheidung nicht ergehen dürfen (§ 82 FamFG).
Das AG war davon ausgegangen, dass das Verfahren durch die im Termin protokollierte Vereinbarung der Kindeseltern seine Erledigung gefunden hatte und es einer Entscheidung in der Sache nicht bedurfte, sondern nur noch über die Kosten gem. § 83 Abs. 1 FamFG zu entscheiden war. Das war allerdings unzutreffend. Umgangsverfahren können mit Blick auf deren Charakter als Amtsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats (im Anschluss u.a. an OLG Köln, Beschl. v. 12.10.2021, II-10 UF 86/21) nur durch eine gerichtliche Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB), die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs (§ 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG), einen gerichtlichen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder - nach entsprechender Prüfung - durch eine gerichtlich begründete Feststellung, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung (mehr) bedarf, etwa weil die Beteiligten sich außergerichtlich geeinigt haben, beendet werden.
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