Unfall mit dem Rettungswagen: Schmerzensgeld auch ohne Kollision
OLG Oldenburg v. 17.5.2022 - 2 U 20/22
Der Sachverhalt:
Der Fahrer eines Rettungswagens wollte bei einem Einsatz in Ostfriesland mehrere Radfahrer, darunter die Klägerin, überholen. Das Martinshorn war eingeschaltet. Es gab insgesamt nur wenig Platz. Die 72-jährige Klägerin wollte in dieser Situation absteigen und kam dabei zu Fall. Zu einer Kollision war es aber nicht gekommen. Die Frau brach sich den Fußknöchel und musste zwei Wochen einen Gipsverband tragen sowie im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf.
Das LG hatte eine Haftung des Rettungsdienstes abgelehnt. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin vor dem OLG Erfolg: Der Radfahrerin wurde ein Schmerzensgeld von 2.400 € zugesprochen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Bei dem Vorfall hat sich die sog. "Betriebsgefahr" des Rettungswagens, also die typischerweise einem Kraftfahrzeug beim Betrieb innewohnende Gefahr, verwirklicht - auch wenn es nicht zu einer Kollision gekommen ist: Denn der Rettungswagen hat dennoch zu dem Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Klägerin veranlasst hat. Ein Schaden ist bereits dann "beim Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich die von dem Kfz ausgehende Gefahr überhaupt ausgewirkt hat. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und ist deswegen abgestiegen.
Der Senat bewertet die Betriebsgefahr mit 20 % Haftungsquote. Die Radfahrerin erhält daher auch ihren materiellen Schaden zu 20 % ersetzt.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. 6 Module vereint mit führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Neu: Online-Unterhaltsrechner. 4 Wochen gratis nutzen!
OLG Oldenburg PM Nr. 32 vom 27.9.2022
Der Fahrer eines Rettungswagens wollte bei einem Einsatz in Ostfriesland mehrere Radfahrer, darunter die Klägerin, überholen. Das Martinshorn war eingeschaltet. Es gab insgesamt nur wenig Platz. Die 72-jährige Klägerin wollte in dieser Situation absteigen und kam dabei zu Fall. Zu einer Kollision war es aber nicht gekommen. Die Frau brach sich den Fußknöchel und musste zwei Wochen einen Gipsverband tragen sowie im Anschluss noch zwei Monate einen speziellen Strumpf.
Das LG hatte eine Haftung des Rettungsdienstes abgelehnt. Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin vor dem OLG Erfolg: Der Radfahrerin wurde ein Schmerzensgeld von 2.400 € zugesprochen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Bei dem Vorfall hat sich die sog. "Betriebsgefahr" des Rettungswagens, also die typischerweise einem Kraftfahrzeug beim Betrieb innewohnende Gefahr, verwirklicht - auch wenn es nicht zu einer Kollision gekommen ist: Denn der Rettungswagen hat dennoch zu dem Unfall beigetragen, indem er das Ausweichmanöver und das Absteigen der Klägerin veranlasst hat. Ein Schaden ist bereits dann "beim Betrieb" eines Kfz entstanden, wenn sich die von dem Kfz ausgehende Gefahr überhaupt ausgewirkt hat. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat die Verkehrslage zu Recht als gefährlich empfunden und ist deswegen abgestiegen.
Der Senat bewertet die Betriebsgefahr mit 20 % Haftungsquote. Die Radfahrerin erhält daher auch ihren materiellen Schaden zu 20 % ersetzt.
Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. 6 Module vereint mit führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Neu: Online-Unterhaltsrechner. 4 Wochen gratis nutzen!