Universitäten steht kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei querulatorischen Telefonanrufen zu
OLG Hamm v. 9.7.2021 - 7 U 14/21
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war von August 2017 bis Januar 2018 bei der klagenden Universität als Arbeitnehmer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung der Universität. Danach führten die Parteien u.a. noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Ab dem Sommer 2020 kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummern bei der Universität, die dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit es zu einem Gespräch kam.
Die Universität hat in diesem Eilverfahren verlangt, es dem Beklagten zu untersagen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe erfolgt sind.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Universität könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, weshalb ihr ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zustünde.
Die Berufung der Universität gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Die Gründe:
Ein Unterlassungsanspruch folgt nach den gegebenen Umständen nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe des Beklagten auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat stören zwar unmittelbar die Behördenabläufe. Dennoch besteht kein Bedürfnis, den vorerwähnten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten ergreifen kann. Zum Schutz ihrer Funktion kann sie aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen soll. Dieses Hausrecht kann sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.
Justiz NRW online PM vom 14.7.2021
Der Beklagte war von August 2017 bis Januar 2018 bei der klagenden Universität als Arbeitnehmer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung der Universität. Danach führten die Parteien u.a. noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Ab dem Sommer 2020 kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummern bei der Universität, die dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit es zu einem Gespräch kam.
Die Universität hat in diesem Eilverfahren verlangt, es dem Beklagten zu untersagen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe erfolgt sind.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Universität könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, weshalb ihr ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zustünde.
Die Berufung der Universität gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Die Gründe:
Ein Unterlassungsanspruch folgt nach den gegebenen Umständen nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe des Beklagten auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat stören zwar unmittelbar die Behördenabläufe. Dennoch besteht kein Bedürfnis, den vorerwähnten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten ergreifen kann. Zum Schutz ihrer Funktion kann sie aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen soll. Dieses Hausrecht kann sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.