29.10.2024

Unter einer Laubschicht ist mit Glätte zu rechnen

Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das LG Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschuldens gekürztes Schmerzensgeld zu.

LG Lübeck v. 21.2.2024 - 6 O 157/22
Der Sachverhalt:
Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigt die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober - noch vor der Reinigung - parkte eine Frau dort ihr Auto und kam kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passierte, herrscht Streit.

Die Frau verlangt von der Stadt 6.000 € Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt ist der Ansicht, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.

Das LG hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 € Schmerzensgeld zahlen muss. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Nach der Befragung mehrerer Zeugen steht im Ergebnis fest, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen hat, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt ist. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings ist die Frau für den Sturz mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.

Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sog. Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen, die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Verkehrssicherungspflicht für Bäume im Stadtpark
OLG Brandenburg vom 8.1.2024 - 2 U 10/23
MDR 2024, 440

Verkehrssicherungspflicht: Überwachung von Straßenbäumen durch die Gemeinde
OLG Frankfurt vom 11.5.2023 - 1 U 310/20
MDR 2023, 1246

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LG Lübeck PM vom 16.10.2024
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