22.08.2022

Unterfallen private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach Ausübung des Rechts dem Versorgungsausgleich?

Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten liegt nicht darin, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will.

OLG Hamm v. 28.4.2022 - 5 UF 210/21
Der Sachverhalt:
Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Ehegatten. Die Scheidung erfolgte mit am 11.5.2021. Sie hatten zuvor per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin Ende 2020 zugestellt worden. Während der Ehezeit hat der Antragsteller ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung X mit einem Ausgleichswert von 8,7025 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der B AG erworben. Den Ausgleichswert für das zuletzt genannte Anrecht gab der Versorgungsträger mit 34.114,50 € an.

Die Antragsgegnerin erwarb Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung X mit einem Ausgleichswert von 2,5053 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 18.896,19 €) in der gesetzlichen Rentenversicherung und einem Ausgleichswert von 0,38 € als Zusatzleistung aus der Höherversicherung (korrespondierender Kapitalwert 45,60 €). Mit am 15.10.2021 erlassenen Beschluss hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die Anrechte der Beteiligten jeweils ausgeglichen.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er rügte, dass das Familiengericht das Anrecht bei der B AG ausgeglichen hat, obwohl er bereits vor Ausspruch der Scheidung sein Kapitalrecht bezüglich dieser Versicherung ausgeübt habe. Die B AG bestätigt, dass der Antragsteller mit Erklärung vom 20.04.2021 das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin hielt dagegen, es läge eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG vor. Es handele sich um ein treuwidriges Verhalten, wenn der Antragsteller nach Ende der Ehezeit sein Kapitalwahlrecht ausübt und ein Ausgleich des aus der Versicherung resultierenden Vermögenswerts aufgrund vereinbarter Gütertrennung nicht erfolgen könne. Sie hat Anschlussbeschwerde erhoben.

Das OLG hat den Beschluss des Familiengerichte teilweise abgeändert und neu gefasst.

Die Gründe:
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B AG im Wege des Versorgungsausgleichs findet nicht statt. Denn private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde (BGH, Beschl. v. 18.4.2012 - XII ZB 325/11). Der Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X hat nicht zu erfolgen, da die Durchführung des Versorgungsausgleichs insoweit unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG ist.

Haben beide Ehegatten während der Ehe Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensunterhalt im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug - wie vorliegend - nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.

Das dem Versorgungsausgleich entzogene Versorgungsanrecht kann auch noch nach seiner Kapitalisierung - entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung - weiterhin für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehegatte, der in einer solchen Konstellation den Wert seines Versorgungsanrechts jedem Ausgleich entzieht, zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Nach BGH-Rechtsprechung liegt das treuwidrige Verhalten des auf sein Versorgungsanrecht einwirkenden Ehegatten deshalb nicht darin, dass dieser Ehegatte sein Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen hat, sondern darin, dass er gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilhaben will.

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