Unterhaltspflicht der Großeltern für den Enkel
OLG Oldenburg v. 16.12.2021 - 13 UF 85/21
Der Sachverhalt:
Die Mutter hatte für ihren fünfjährigen Sohn Unterhalt verlangt und vorgetragen, sie selbst arbeite nur 20 Stunden wöchentlich; sie sei bei dem dabei erzielten Einkommen nicht in der Lage, für den Kindesunterhalt aufzukommen. Der Kindesvater befand sich in einer Ausbildung und hatte in der Vergangenheit lediglich 30 € monatlich Unterhalt gezahlt.
Die Kindesmutter hatte nun zunächst Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Eltern des Kindesvaters verlangt. Das AG hatte den Antrag zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne.
Das OLG hat diese Frage anders entschieden.
Die Gründe:
Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).
Es kann hier offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten muss. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reicht ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, muss ihr der angemessene Selbstbehalt - von zurzeit 1.400 € - belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen kann, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 € für ihren Lebensunterhalt behalten kann, kommt eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten hat und seitdem Unterhalt zahlt. Denn es sind noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis kann daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.
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OLG Oldenburg PM Nr. 3 vom 14.1.2021
Die Mutter hatte für ihren fünfjährigen Sohn Unterhalt verlangt und vorgetragen, sie selbst arbeite nur 20 Stunden wöchentlich; sie sei bei dem dabei erzielten Einkommen nicht in der Lage, für den Kindesunterhalt aufzukommen. Der Kindesvater befand sich in einer Ausbildung und hatte in der Vergangenheit lediglich 30 € monatlich Unterhalt gezahlt.
Die Kindesmutter hatte nun zunächst Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Eltern des Kindesvaters verlangt. Das AG hatte den Antrag zurückgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne.
Das OLG hat diese Frage anders entschieden.
Die Gründe:
Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).
Es kann hier offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten muss. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reicht ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, muss ihr der angemessene Selbstbehalt - von zurzeit 1.400 € - belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen kann, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 € für ihren Lebensunterhalt behalten kann, kommt eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten hat und seitdem Unterhalt zahlt. Denn es sind noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis kann daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.
- KURZBEITRAG: Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder, FamRB 2021, R7 - zu dem Beschluss des BGH vom 27.10.2021 - XII ZB 123/21
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