25.03.2025

Unterschiedliche Gaspreise für Bestands- und Neukunden unzulässig

Das KG hat einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden stattgegeben. Gestiegene Energiebeschaffungspreise stellen aus Sicht des KG keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.
 

KG Berlin v. 21.3.2025 - MK 1/22 EnWG
Der Sachverhalt:
Für den Zeitraum vom 2.12.2021 bis zum 30.4.2022 berechnete die GASAG AG für im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung mit Gas belieferten Neukunden höhere Arbeitspreise als sog. Bestandskunden. Die Klägerin hält diese Preisdifferenzierung für rechtlich unzulässig. Die beklagte GASAG AG beruft sich auf die Ende 2021 stark gestiegenen Gasbeschaffungspreise und den sich daraus ergebenden starken Anstieg an Neukunden im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung.

Das KG gab der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen der unterschiedlichen Preise für Bestands- und Neukunden statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist die Revision zum BGH innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe möglich.

Die Gründe:
Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandskunden und Neukunden ist unzulässig. Schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage ist keine Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt. Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellen keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.

(Die aktuelle Rechtslage regelt § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG: Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungsvertrages unterscheiden.)

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KG PM Nr. 10 vom 24.3.2025