Untervermietung: Vermieter hat vor Erlaubnis keinen Anspruch auf Vorlage von Beweisen für das berechtigte Interesse
LG Berlin 11.4.2018, 66 S 275/17Die Parteien stritten ursprünglich um die Erteilung einer Genehmigung zur Untervermietung in der von der Klägerin bewohnten 3-Zimmer-Wohnung. Nach dem sich die Klägerin deswegen erstmals persönlich am 27.7.2016 und dann durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.9.2016, vom 29.9.2016 und vom 8.11.2016 an die Vermieterseite gewandt hatte, wurde die Genehmigung schließlich in der mündlichen Verhandlung beim AG erteilt.
Nach übereinstimmend erklärter Teil-Erledigung der Hauptsache stellte das AG fest, dass der Beklagte die Klägerin von Nachteilen freizustellen hat, die darauf beruhen, dass der Vermieter die Zustimmung nicht bereits zum 1.1.2017 erklärt hatte. Außerdem erlegte das AG dem Beklagten auch im Umfang der teilweisen Erledigung der Hauptsache die Verfahrenskosten auf.
Die dagegen eingelegte Berufung hatte vor dem LG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Klägerin stand zur Zeit der Erledigung der Hauptsache ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers in der von ihr angemieteten 3-Zimmer-Wohnung zu. Das dafür nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche berechtigte Interesse an der Untervermietung lag vor. Der Beklagte hatte spätestens mit dem für die Klägerin verfassten Schreiben vom 8.11.2016 alle Informationen erhalten, von denen er seine Zustimmung abhängig machen durfte.
Ein berechtigtes Interesse der Klägerin lag in ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit. Dazu kann auch die Entlastung von Wohnkosten hilfreich sein. Die Klägerin hat ihr Interesse damit dargelegt, dass mit den Untermieteinnahmen ihre Belastung mit Unterkunftskosten gesenkt wird. Die Genehmigung ist zudem von der Klägerin spätestens mit anwaltlichem Schreiben vom 8.11.2016 in zustimmungsfähiger Form verlangt worden.
Eine nähere Darlegung der klägerischen Vermögensverhältnisse konnte der Beklagte nicht als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung beanspruchen. Die Klägerin hat plausible und nachvollziehbare Angaben zu ihrem berechtigten Interesse gemacht. Ebenso hat sie den konkret in Aussicht genommenen Untermieter angegeben. Es bedurfte keiner weiteren Darlegung. Insbesondere geht die geforderte Vorlage von Bescheiden des Jobcenters wegen der informationellen Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG zu weit. Eine Beweispflicht nach Maßgabe zivilprozessualer Maßstäbe besteht nicht.
Die Erlaubnis der Untervermietung ist gesetzlich nicht an das Bestehen einen Vermögensverfalls, einen Wohnungsverlust oder sonstige Fälle schwerer eigener wirtschaftlicher Not gebunden. Da der Anspruch des Mieters nicht von einer solchen Notlage abhängig ist, gibt es schon keinen Grund, dem Vermieter die Überprüfung einer solchen wirtschaftlichen Lage zuzugestehen. Das, die Klägerin sich im Streitfall auf eine solche wirtschaftliche Notlage beruft und die freiwillige Vorlage der Angaben sinnvoll gewesen wären, ändert nichts daran.
Zudem ist die Grundlage für einen Anspruch auf Freistellung von den Nachteilen einer verspätet erteilten Genehmigung zur Untervermietung gegeben. Die Klägerin hat durch Vorlage ihres Bescheids des Jobcenters untermauert, dass ein laufend ungedeckter Kostenanteil an der Wohnungsmiete besteht.
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