02.09.2024

Unzulässige Klauseln im Kaufvertrag einer Hundezüchterin

Die formularmäßige Bestimmung in AGB, wonach der Käufer eines Hundes den fünffachen Kaufpreis zahlen muss, wenn er nicht innerhalb des ersten Jahrs nach Übergabe des Tieres schriftlich nachweist, dass dieses nicht zu einer Zucht oder ähnliches verwendet wird oder verwendet werden kann, benachteiligt den Käufer unangemessen.

LG Köln v. 16.7.2024 - 30 O 533/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist gewerbliche Hundezüchterin. Sie hatte der Beklagten am 6.6.2020 einen am 7.4.2020 geborenen Hund für 1.700 € verkauft. In den AGB des Kaufvertrages war u.a. aufgeführt, dass der Käufer den fünffachen Kaufpreis zahlen müsse, wenn er nicht innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe des Tieres schriftlich nachweist, dass dieses nicht zu einer Zucht oder ähnliches verwendet wird oder verwendet werden kann.

Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin mehrfach erfolglos auf, den Hund untersuchen und die Zuchttauglichkeit durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen. Am 27.9.2021 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sich der Kaufpreis, wegen der nicht erbrachten schriftlichen Nachweise auf den fünffachen Wert des Kaufpreises erhöhe. Die Beklagte möge den Vertrag rückabwickeln oder das Zuchtrecht der Klägerin vorbehaltlos und uneingeschränkt anerkennen und sich verpflichten, die zur Wahrnehmung des Zuchtrechtes erforderlichen Maßnahmen durchzuführen bzw. zu dulden.

Die Beklagte bot an, zur Erledigung der Angelegenheit weitere 500 € an die Klägerin zu zahlen. Diese lehnte jedoch ab und war weiterhin der Ansicht, die Beklagte schulde ihr aufgrund der AGB im Kaufvertrag den auf das fünffache erhöhten Kaufpreis, mithin 9.300 €.

Das LG wies die Klage vollumfänglich ab.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 9.300 € gemäß der AGB des Kaufvertrages fordern. Die Klausel ist unwirksam, weil sie die Beklagte unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 BGB.

Bei der Vertragsklausel handelt es sich nicht um eine der AGB-Kontrolle entzogene Preisvereinbarung. Solche unterliegen nicht der Inhaltskontrolle, soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regeln. Dies trifft auf die streitgegenständliche Klausel jedoch nicht zu. Sie regelt nicht unmittelbar die Höhe des Kaufpreises für den Hund, sondern den Fall, dass die Beklagte eine ihr von der Klägerin auferlegte Nebenpflicht nicht erfüllt. Die Klausel hat somit vertragsstrafenähnlichen Charakter, indem sie dem Käufer für den Fall des nicht geleisteten Nachweises eine Sanktion in Geld auferlegt. Dass der dann zu zahlende Betrag in der Klausel als "Kaufpreis" bezeichnet wird, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Es konnte offen bleiben, ob die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist gem. § 305c Abs. 1 BGB, weil sie nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. Denn auch für den Fall, dass sie Vertragsbestandteil wäre, wäre sie unwirksam und damit nicht anwendbar. Die Klausel stellt sich als einseitig zu Lasten des Käufers dar, weil sie ihm eine vertragliche Nebenpflicht auferlegt, deren Erfüllung er nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Zeit in der Hand hat. Die in der Klausel zum Ausdruck kommende Annahme, die "Möglichkeit zur Zuchtnutzung" bestehe, wenn der Käufer keinen anderslautenden Nachweis erbringe, trifft nicht zu. Es ist der Fall denkbar, dass die Hündin nicht zur Zucht geeignet ist, dem Käufer jedoch der fristgerechte Nachweis nicht gelingt.

Die Klausel enthält zudem keine Einschränkung für den Fall, dass der Käufer den fehlenden Nachweis nicht zu vertreten hat. Hierfür sind aber Gründe denkbar, die nicht in die Sphäre des Käufers fallen, zum Beispiel eine fehlende Mitwirkung der Verkäuferin oder des behandelnden Tierarztes (z.B. fehlende Informationen, Terminverschiebung, zu späte Erstellung des "Nachweises" o.ä.). Der Käufer ist damit dem Ermessen der Verkäuferin - hier der Klägerin - ausgesetzt, ob die Frist ggf. verlängert wird. Auch sieht die Klausel nicht vor, dass der Käufer sich vom Vertrag lösen kann, wenn der Nachweis - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu erbringen und der Käufer damit dem auf das fünffache erhöhten "Kaufpreis"-Verlangen der Klägerin ausgesetzt ist.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Martin Zimmermann
AGB-Recht - Aktuelle Entwicklungen bei einzelnen Vertragstypen und -klauseln
MDR 2024, 1022

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