Update Coronakrise: Anstöße für überfällige Modernisierung der Zivilrechtspflege möglich
Unser Autor analysiert die praktischen Auswirkungen der Pandemie und formuliert Lösungsansätze für eine unverzichtbare funktionsfähige Ziviljustiz. So ist es seiner Ansicht nach absehbar, dass die in der Krise auftretenden Verwerfungen im privaten wie im geschäftlichen Bereich eine Unmenge von Konflikten auslösen, die in nächster Zeit auf die Justiz zukommen werden. Daher dürfen jetzt keine Rückstände aufgebaut werden.
Keine Änderung der ZPO nötig
Nach Ansicht von Prof. Dr. Reinhard Greger sind Änderungen des Verfahrensrechts nicht erforderlich, da die ZPO in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten für den Einsatz neuer Kommunikations- und Verhandlungsformen geöffnet wurde. Diese könnten jedoch noch wesentlich stärker genutzt werden.
Videoverhandlung
Soweit Gerichte über eine entsprechende Ausrüstung verfügen (unverständlicherweise ist dies auch 18 Jahre nach Inkrafttreten des § 128a ZPO noch immer nicht überall der Fall), kann die Verhandlung bzw. Vernehmung per Video-Übertragung gestattet werden. Die erkennenden Richter und evtl. weitere Prozessbeteiligte müssen dann allerdings in öffentlicher Sitzung, ggf. mit dem aus Infektionsschutzgründen nötigen Abstand, präsent sein; nur für den zugeschalteten Teilnehmer gilt das Öffentlichkeitsgebot nicht.
Mehr zum Thema:
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen MDR (MDR 2020, 509) - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Zivilrecht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt
Keine Änderung der ZPO nötig
Nach Ansicht von Prof. Dr. Reinhard Greger sind Änderungen des Verfahrensrechts nicht erforderlich, da die ZPO in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten für den Einsatz neuer Kommunikations- und Verhandlungsformen geöffnet wurde. Diese könnten jedoch noch wesentlich stärker genutzt werden.
Videoverhandlung
Soweit Gerichte über eine entsprechende Ausrüstung verfügen (unverständlicherweise ist dies auch 18 Jahre nach Inkrafttreten des § 128a ZPO noch immer nicht überall der Fall), kann die Verhandlung bzw. Vernehmung per Video-Übertragung gestattet werden. Die erkennenden Richter und evtl. weitere Prozessbeteiligte müssen dann allerdings in öffentlicher Sitzung, ggf. mit dem aus Infektionsschutzgründen nötigen Abstand, präsent sein; nur für den zugeschalteten Teilnehmer gilt das Öffentlichkeitsgebot nicht.
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Unser Autor:
Prof. Dr. Reinhard Greger ist Richter am BGH a.D., Univ.-Prof. i.R.
Zuvor war er zudem Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit an der Universität Erlangen-Nürnberg - Schwerpunkte: Zivilprozessrecht, Alternative Konfliktlösung, Haftungsrecht.