Update Coronakrise: COVID 19-Pandemie und Wohnungseigentumsrecht
Aktuell im MietRB
Die COVID 19-Pandemie stellt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vor ungeahnte Probleme. Denn diese obliegt nach § 20 WEG auch den Wohnungseigentümern. Angelegenheiten, über die sie durch Beschluss entscheiden können, werden nach § 23 Abs. 1 WEG grundsätzlich durch Beschlussfassung in ihrer Versammlung geordnet. Zwar kann ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig gefasst werden. Hierzu kommt es in der Praxis allerdings selten. Denn in diesem Falle müssen alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss und zu dieser Art des der Beschlussfassung schriftlich erklären.
Versammlungen können freilich nur stattfinden, soweit die gesetzlichen Bestimmungen Versammlungen zulassen. In der Regel sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen zurzeit aber verboten. Auf die Frage, ob es eine Ausgangssperre oder Kontaktverbote gibt, kommt es also gar nicht an. Aber auch diese beiden Instrumente führen offensichtlich dazu, dass zurzeit auch faktisch keine Versammlungen stattfinden können. Dieser Umstand führt dazu, dass die Wohnungseigentümer u.a. nicht in der Lage sind, Wirtschaftspläne zu beschließen. Es ist vorübergehend außerdem nicht möglich, eine Person zum Verwalter zu bestellen.
Diese beiden Punkte schienen dem Gesetzgeber so wichtig, dass er bereits Ende März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie vorgelegt hat. Teil dieses Gesetzespaketes ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Pandemie-Gesetz). Es ist am 28.3.2020 in Kraft getreten. Es enthält in seinem § 6 zwei Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Diese Regelungen werden in dem vorliegenden Beitrag dargestellt. Zudem fragt Elzer im Anschluss kursorisch, welche WEG-Regelungen und Problembereiche im Übrigen durch die COVID 19-Pandemie in den Fokus geraten sind oder ggf. geraten werden.
Mehr zum Thema:
Lesen Sie den vollständigen Beitrag in Heft 5 des MietRB (MietRB 2020, 149) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Otto Schmidt Zivilrecht)
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Unser Autor:
RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Verlag Dr. Otto Schmidt
Versammlungen können freilich nur stattfinden, soweit die gesetzlichen Bestimmungen Versammlungen zulassen. In der Regel sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen zurzeit aber verboten. Auf die Frage, ob es eine Ausgangssperre oder Kontaktverbote gibt, kommt es also gar nicht an. Aber auch diese beiden Instrumente führen offensichtlich dazu, dass zurzeit auch faktisch keine Versammlungen stattfinden können. Dieser Umstand führt dazu, dass die Wohnungseigentümer u.a. nicht in der Lage sind, Wirtschaftspläne zu beschließen. Es ist vorübergehend außerdem nicht möglich, eine Person zum Verwalter zu bestellen.
Diese beiden Punkte schienen dem Gesetzgeber so wichtig, dass er bereits Ende März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie vorgelegt hat. Teil dieses Gesetzespaketes ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Pandemie-Gesetz). Es ist am 28.3.2020 in Kraft getreten. Es enthält in seinem § 6 zwei Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften. Diese Regelungen werden in dem vorliegenden Beitrag dargestellt. Zudem fragt Elzer im Anschluss kursorisch, welche WEG-Regelungen und Problembereiche im Übrigen durch die COVID 19-Pandemie in den Fokus geraten sind oder ggf. geraten werden.
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RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin