Update Coronakrise: Höhere Gewalt, Unmöglichkeit und Wegfall der Geschäftsgrundlage
Höhere Gewalt
Neben den besonderen Vorschriften für einzelne besonders betroffene Vertragsarten rücken die im Allgemeinen Schuldrecht normierten Regeln über Leistungsstörungen in den Fokus. Gerade dem Begriff der höheren Gewalt kann dabei eine entscheidende Rolle zukommen. Der Beitrag gibt insofern einen Überblick über wichtige gesetzliche Regelungen und höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Themen.
Moratorium
Für den Fall eines Leistungshindernisses aufgrund der Covid-19-Pandemie sieht Art. 240 § 1 EGBGB für den Zeitraum bis 30.6.2020 ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht vor. Die Bundesregierung kann diesen Zeitraum gem. Art. 240 § 4 Abs. 1 EGBGB bis 30.9.2020 und nach Abs. 2 der genannten Vorschrift mit Zustimmung des Bundestags auch darüber hinaus verlängern. Das besondere Leistungsverweigerungsrecht ist in Art. 240 § 1 Abs. 1 EGBGB für Verbraucher und in Abs. 2 der Vorschrift für Kleinstunternehmen i.S.d. Empfehlung 2003/361/EG 24 vorgesehen. Letzteres sind Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und bis zu zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Grundsätze von Treu und Glauben
Dr. Klaus Bacher begrüßt es letztlich, dass der Gesetzgeber für typisierte Sachverhalte befristet leichter zu handhabende Sonderregeln schafft. Aber diese können ihr Ziel nur erreichen, wenn sie mit Augenmaß gehandhabt werden. Krisensituationen lassen sich seiner Ansicht nach nur durch besonders intensiven Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben bewältigen.
Mehr zum Thema:
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen MDR (MDR 2020, 514) - (frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines kostenlosen Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Zivilrecht).
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Verlag Dr. Otto Schmidt
Neben den besonderen Vorschriften für einzelne besonders betroffene Vertragsarten rücken die im Allgemeinen Schuldrecht normierten Regeln über Leistungsstörungen in den Fokus. Gerade dem Begriff der höheren Gewalt kann dabei eine entscheidende Rolle zukommen. Der Beitrag gibt insofern einen Überblick über wichtige gesetzliche Regelungen und höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Themen.
Moratorium
Für den Fall eines Leistungshindernisses aufgrund der Covid-19-Pandemie sieht Art. 240 § 1 EGBGB für den Zeitraum bis 30.6.2020 ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht vor. Die Bundesregierung kann diesen Zeitraum gem. Art. 240 § 4 Abs. 1 EGBGB bis 30.9.2020 und nach Abs. 2 der genannten Vorschrift mit Zustimmung des Bundestags auch darüber hinaus verlängern. Das besondere Leistungsverweigerungsrecht ist in Art. 240 § 1 Abs. 1 EGBGB für Verbraucher und in Abs. 2 der Vorschrift für Kleinstunternehmen i.S.d. Empfehlung 2003/361/EG 24 vorgesehen. Letzteres sind Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und bis zu zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Grundsätze von Treu und Glauben
Dr. Klaus Bacher begrüßt es letztlich, dass der Gesetzgeber für typisierte Sachverhalte befristet leichter zu handhabende Sonderregeln schafft. Aber diese können ihr Ziel nur erreichen, wenn sie mit Augenmaß gehandhabt werden. Krisensituationen lassen sich seiner Ansicht nach nur durch besonders intensiven Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben bewältigen.
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Unser Autor:
Dr. Klaus Bacher ist Richter am BGH und Stellvertretender Vorsitzender des X. Zivilsenats.
Zudem ist Dr. Klaus Bacher Autor des Kapitels zum Kaufvertrag in Vorwerk, Das Prozessformularbuch.