25.06.2020

Update Coronakrise: Schriftliches Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO als Alternative zur Präsenzverhandlung?

Aufgrund der COVID-19-Pandemie erlebt die Justiz derzeit einen erheblichen Digitalisierungsschub. Im vorliegenden Beitrag geht es darum, wie man - völlig ohne physischen Kontakt zwischen den Beteiligten - das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ausgestalten und dabei den Vorteilen einer mündlichen Verhandlung zumindest nahekommen kann. Neben einer Darstellung der rechtlichen Hintergründe gehen die Autoren Dr. Reto Mantz und Jan Spoenle in der MDR 2020, 703 auch auf die Nachteile des Verfahrens ein und berichten über eigene Erfahrungen aus ihrer Praxis.

Aus der MDR
Anwendungsbereich
Statt einen Termin zur mündlichen Verhandlung - ggf. auf unbestimmte Zeit - zu verschieben, kann also gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien ins schriftliche Verfahren übergegangen werden. § 128 Abs. 2 ZPO hat den Zweck, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dementsprechend darf das schriftliche Verfahren nur angeordnet werden, wenn der Rechtsstreit noch weiterer Förderung bedarf und diese im schriftlichen Verfahren einfacher und schneller zu erreichen ist. Doch eine Anordnung nach § 128 Abs. 2 ZPO kann auch unzulässig sein!

Vorteile
Ein Erörterungstermin kann von allen Beteiligten auch vom heimischen Arbeitszimmer aus durchgeführt werden. Die derzeitige Beschränkung gem. § 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Verhandlung im "Sitzungszimmer" besteht gerade nicht. Darüber hinaus reicht der Zugang zu einem Telefon; Videokonferenzlösungen, die nicht überall verfügbar sind, sind nicht erforderlich. Im Rahmen der Erörterung können Hinweise erteilt und der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Durch die gleichzeitige Teilnahme der Beteiligten ist allen der Prozessstoff ebenso wie die Einlassungen der Parteien hierzu bekannt.

Die Autoren haben erste Erfahrungen aus der Praxis gesammelt und wollen diese mit "best practice"-Hinweisen für das konkrete Vorgehen vor, während und nach der Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO vorstellen.

Mehr zum Thema:

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der MDR 2020, 703 - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines kostenlosen Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Zivilrecht.

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Unser Autoren:

Dr. Reto Mantz ist Diplom-Informatiker und Richter am LG Frankfurt/M.

Jan Spoenle ist Richter am LG Heilbronn
Verlag Dr. Otto Schmidt
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