06.05.2020

Update Coronakrise: Was wird aus der Eigentümerversammlung 2020?

Wird das Jahr 2020 nicht für seine Weihnachts- oder Jahresendfeiern, sondern die erst im Dezember durchgeführten Eigentümerversammlungen in Erinnerung bleiben? Mit dieser und vielen weiteren Fragen zum WEG setzt sich unser Autor Dr. Johannes Hogenschurz in seinem Beitrag "Die Verwaltung von Wohnungseigentum in Zeiten der Corona-Pandemie" in der aktuellen MDR 2020, 534 auseinander.

Aktuell in der MDR
Eigentümerversammlung
Die Einberufung von Eigentümerversammlungen ist derzeit selbst in sehr kleinen Eigentümergemeinschaften aufgrund von Ansammlungsverbote oder Ausgangssperren nicht mehr zulässig. "Virtuelle" Eigentümerversammlungen als Video- oder Telefonkonferenz sind im WEG (noch) nicht vorgesehen. Auch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. 27.3.2020 hat in seinem Art. 2, dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, keinen Anlass gesehen, die Entscheidungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch (zeitlich befristete) Änderungen, etwa die Erlaubnis virtueller Eigentümerversammlungen oder schriftlicher Mehrheitsbeschlüsse, sicherzustellen.

Eine in der Praxis mit Schwierigkeiten verbundene Alternative bietet die Beschlussfassung gem. § 23 Abs. 3 WEG. Was es damit auf sich hat, erklärt Dr. Hogenschurz ausführlich in seinem Aufsatz.

Gesetzliche Konzeption
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht Handlungsbedarf nur in zweierlei Hinsicht: Zum einen muss die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich gesichert werden. Deshalb soll ein Verwalter bis zum Ende der Krise im Amt bleiben, auch dort wo seine Bestellung gerade enden sollte. Zum anderen muss die Wohnungseigentümergemeinschaft wirtschaftlich handlungsfähig bleiben. Deshalb soll der geltende Wirtschaftsplan fortgelten. Daraus ergeben sich folgende wenige Regelungen: (...)

Notkompetenz des Verwalters
In Notsituationen besteht eine weitgehende Handlungsbefugnis des Verwalters für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, wenn die Maßnahme keinen Aufschub duldet, bis die an sich zur Entscheidung befugten Eigentümer auf einer notfalls außerordentlich einzuberufenden Eigentümerversammlung ihren Willen bilden können. Ob es hierzu einer Beteiligung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter bedarf, erfahren Sie ebenfalls in diesem Beitrag.

Mehr zum Thema:

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen MDR (MDR 2020, 534) - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Zivilrecht.

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Unser Autor:

Dr. Johannes Hogenschurz ist Vorsitzender Richter am LG Köln.

Der Autor ist zudem Koautor des Kommentars von Jennißen, WEG, und Dozent in der Deutschen Richterakademie.

Verlag Dr. Otto Schmidt
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