Update Coronakrise: Wie wirkt sich die Pandemie auf das Wohnraummietrecht aus?
Aktuell in der MDRDas Wohnen erfährt in Zeiten von Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen eine ganz besondere Relevanz. Doch brechen Mietern vielfach die Einnahmen weg, um die Miete pünktlich zahlen zu können. Auf der anderen Seite sind viele Vermieter auf den regelmäßigen Eingang der Mietzahlung angewiesen, um etwa Kredite zu bedienen. Die mietrechtliche Regelung des COVID-19-Gesetzes bezweckt anhand von Art. 240 § 2 EGBGB die Einführung eines besonderen Kündigungsschutzes für den Fall, dass der Mieter in der Phase von April bis Juni 2020 kündigungsrelevant in Verzug gerät. Doch die Formulierung des § 2 hat, sicher der Eile des Gesetzgebungsprozesses geschuldet, einige Fragen aufgeworfen, mit denen sich unsere Autoren auseinandersetzen.
Auswirkungen auf das Gebrauchsrecht bzw. die Gebrauchsgewährungspflicht
Rechtliche Fragen können sich Mietern aktuell auch umgekehrt, nämlich in Bezug auf die ihnen gegenüber dem Vermieter zustehenden Rechte stellen:
- Muss der Vermieter etwa Maßnahmen ergreifen, um den aktuell gebotenen Abstand von 1,5m zu anderen Mietern auf Gemeinflächen einhalten zu können?
- Muss er dort eventuell Desinfektionsmaßnahmen ergreifen?
- Dürfen überhaupt alle Gemeinflächen, wie ein zum Mietshaus gehörender Spielplatz, durch den Mieter weiterhin genutzt werden?
- Stehen dem Mieter Ansprüche gegen den Vermieter zu, wenn Grillen mit der Familie und Freunden im Garten nicht mehr erlaubt sein sollte?
- Welche Auswirkungen hat es, wenn die Skatrunde in den eigenen vier Wänden nicht mehr stattfinden darf?
Es können sich mithin auch Fragen im Zusammenhang mit der Erweiterung der Rechte des Mieters sowie deren Einschränkung stellen.
Auswirkungen auf die Rücksichtnahmepflichten
Gemäß § 241 Abs. 2 BGB sind beide Mietparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Die genauen Anforderungen an die Rücksichtnahmepflicht werden im Wege der Auslegung aus dem Vertragszweck, der Verkehrssitte und dem redlichen Geschäftsverkehr hergeleitet.
Mehr zum Thema:
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Unsere Autoren:
Prof. Dr. Markus Artz - Universität Bielefeld
Schwerpunkte: Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht, Immobilienrecht
Dr. Jonas Brinkmann - Akademischer Rat a.Z.
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung, Professor Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld
Schwerpunkte: Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht
Dennis Pielsticker - Rechtsreferendar und Wiss. Hilfskraft
LG Bielefeld/Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung, Professor Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld
Schwerpunkte: Mietrecht und Internationales sowie Europäisches Privatrecht