Update Coronakrise: Zahlungsansprüche und Kündigungsmoratorium im Mietrecht 2020
Mietzahlungsverzug
Das neue Recht sieht vor: Mietforderungen, die in der Zeit vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 entstanden und fällig geworden sind, bleiben bestehen, müssen also auch im Ergebnis weiter fristgerecht bedient werden. Allerdings wird die zahlungsverzugsbedingte Kündigungsmöglichkeit für Vermieter wegen Mietrückständen bezogen auf Forderungen aus diesem Zeitraum bis zum 30.6.2022 ausgeschlossen. Doch wie weist der Mieter nach, dass die eingetretenen Mietrückstände coronabedingt zustande gekommen sind? Dr. Horst hat hierzu praktische Lösungen.
Behördliches Nutzungsverbot/Betriebsverbot
Auch der Sonderfall des behördlichen Nutzungs- und Betriebsverbots wird von Dr. Horst ausführlich analysiert. Ist ein solcher erlassen, drängt sich die Frage auf, ob der Gewerberaummieter weiter Miete zahlen muss, auch wenn Bund, Land oder die Kommune durch Verordnung und durch aufsetzende Allgemeinverfügung, oder schließlich das örtliche Gesundheitsamt wegen eines konkret aufgetretenen Coronafalls seine gemieteten Betriebsräume schließt.
Weitere Themen in dem Aufsatz sind die Mietkaution und die Betriebskosten. "Kein Wohnungsmieter soll coronabedingt seine Wohnung verlieren, kein Gewerbemieter deswegen in Insolvenz geraten", so der themenbezogene Grundkonsens des Autors.
Mehr zum Thema:
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in dem aktuellen MietRB (MietRB 2020, 144) - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Zivilrecht.
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Unser Autor:
Dr. Hans-Reinold Horst ist Rechtsanwalt sowie Geschäftsführender Vorstand und Vorsitzender des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen e.V. in Hannover/Solingen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Das neue Recht sieht vor: Mietforderungen, die in der Zeit vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 entstanden und fällig geworden sind, bleiben bestehen, müssen also auch im Ergebnis weiter fristgerecht bedient werden. Allerdings wird die zahlungsverzugsbedingte Kündigungsmöglichkeit für Vermieter wegen Mietrückständen bezogen auf Forderungen aus diesem Zeitraum bis zum 30.6.2022 ausgeschlossen. Doch wie weist der Mieter nach, dass die eingetretenen Mietrückstände coronabedingt zustande gekommen sind? Dr. Horst hat hierzu praktische Lösungen.
Behördliches Nutzungsverbot/Betriebsverbot
Auch der Sonderfall des behördlichen Nutzungs- und Betriebsverbots wird von Dr. Horst ausführlich analysiert. Ist ein solcher erlassen, drängt sich die Frage auf, ob der Gewerberaummieter weiter Miete zahlen muss, auch wenn Bund, Land oder die Kommune durch Verordnung und durch aufsetzende Allgemeinverfügung, oder schließlich das örtliche Gesundheitsamt wegen eines konkret aufgetretenen Coronafalls seine gemieteten Betriebsräume schließt.
Weitere Themen in dem Aufsatz sind die Mietkaution und die Betriebskosten. "Kein Wohnungsmieter soll coronabedingt seine Wohnung verlieren, kein Gewerbemieter deswegen in Insolvenz geraten", so der themenbezogene Grundkonsens des Autors.
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Dr. Hans-Reinold Horst ist Rechtsanwalt sowie Geschäftsführender Vorstand und Vorsitzender des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen e.V. in Hannover/Solingen.