Urteil im Streit um Verkauf von Kurzentrum in Bad Suderode
LG Magdeburg v. 13.12.2024 - 10 O 713/23
Am 23.12.2013 verkaufte die Gemeinde Bad Suderode als Rechtsvorgängerin der Stadt Quedlinburg das Kurzentrum nebst Schwimmbad in Bad Suderode an eine Projektentwicklungsgesellschaft. Am 2.6.2014 erklärte die Stadt den Rücktritt vom Kaufvertrag, nach dem der Investor nicht alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt hatte. Mit einem ersten Urteil im Jahr 2015 entschied das LG Magdeburg (11 O 880/14), dass die Stadt von dem Kaufvertrag zurücktreten durfte.
Am 8.10.2015 verkaufte die Stadt das Gelände an einen anderen Investor. Diese Firma investierte anders als vertraglich vereinbart nicht in das Kurzentrum binnen 6 Jahren. Die Stadt übte daher im Jahr 2022 das ihr vertraglich eingeräumte Wiederkaufsrecht aus. Im September 2023 ging der Investor insolvent, so dass die Stadt nun von dem Insolvenzverwalter vor Gericht die Rückübertragung der Grundstücke forderte. Mit ihrem Begehren hatte die Stadt nun Erfolg.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von 1 Monat kann Berufung beim OLG Naumburg eingelegt werden.
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LG Magdeburg PM Nr. 26 vom 18.12.2024
Am 8.10.2015 verkaufte die Stadt das Gelände an einen anderen Investor. Diese Firma investierte anders als vertraglich vereinbart nicht in das Kurzentrum binnen 6 Jahren. Die Stadt übte daher im Jahr 2022 das ihr vertraglich eingeräumte Wiederkaufsrecht aus. Im September 2023 ging der Investor insolvent, so dass die Stadt nun von dem Insolvenzverwalter vor Gericht die Rückübertragung der Grundstücke forderte. Mit ihrem Begehren hatte die Stadt nun Erfolg.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von 1 Monat kann Berufung beim OLG Naumburg eingelegt werden.
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