Verbraucherinsolvenzantrag: Rechtsanwalt kann Anträge nicht formwirksam "als Bote" einreichen
AG Ludwigshafen v. 26.4.2022 - 3c IK 115/22
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hat mit Formularsatz vom 29.3.2022 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen ebenso wie die Erteilung der Restschuldbefreiung und Gewährung der Kostenstundung angestrebt. Die amtlichen Antragsformulare waren in Papierform als Anhang eines Schriftsatzes des verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts übermittelt worden, der den Hinweis enthielt, der Insolvenzeröffnungsantrag werde von ihm "als Bote" eingereicht.
Mit der spätestens am 11.4.2022 an den Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Verfügung vom 4.4.2022 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Antrag im Hinblick auf § 4 InsO i.V.m. § 130d ZPO unzulässig ist. Es erfolgte daraufhin keine Stellungnahme zur Akte.
Das AG hat die oben genannten Anträge zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der Antragsschriftsatz war nach § 4 InsO i.V.m. § 130d ZPO formunwirksam.
Der Rechtsanwalt unterliegt mit in Kraft treten des § 130d ZPO am 1.1.2022 auch im Schriftverkehr mit dem Insolvenzgericht einer Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr. Die Einreichung "als Bote" ändert daran nichts. Die Anknüpfung in § 130d ZPO richtet sich nicht an die funktionale Rolle im Verfahren, sondern ist statusbezogen.
Die Nutzungspflicht ergibt sich bereits aus der Eigenschaft als Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt kann sich mithin nicht durch einen (beliebigen) Rollenwechsel seiner Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs entziehen. Hinzu kommt, dass der Bote im vorliegenden Fall sogar gleichzeitig seine Bevollmächtigung für das Verfahren angezeigt hat.
Infolge des unzulässigen Eröffnungsantrages waren auch die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung mangels eines eigenen Eröffnungsantrages sowie auf Gewährung der Kostenstundung mangels eines zulässigen Restschuldbefreiungsantrages als unzulässig zurückzuweisen.
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Mit der spätestens am 11.4.2022 an den Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Verfügung vom 4.4.2022 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass sein Antrag im Hinblick auf § 4 InsO i.V.m. § 130d ZPO unzulässig ist. Es erfolgte daraufhin keine Stellungnahme zur Akte.
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Die Nutzungspflicht ergibt sich bereits aus der Eigenschaft als Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt kann sich mithin nicht durch einen (beliebigen) Rollenwechsel seiner Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs entziehen. Hinzu kommt, dass der Bote im vorliegenden Fall sogar gleichzeitig seine Bevollmächtigung für das Verfahren angezeigt hat.
Infolge des unzulässigen Eröffnungsantrages waren auch die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung mangels eines eigenen Eröffnungsantrages sowie auf Gewährung der Kostenstundung mangels eines zulässigen Restschuldbefreiungsantrages als unzulässig zurückzuweisen.
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