Vereinbarter Ausschankplan bei einer Hochzeit ist verbindlich
AG Frankfurt a.M. v. 4.9.2019 - 31 C 376/19
Der Sachverhalt:
Zwischen den Parteien war ein Vertrag über einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen geschlossen worden. Nach der Hochzeit lehnte die Beklagte die Zahlung teilweise ab, da verschiedene Getränke ausgeschenkt worden seien, die nicht vereinbart worden waren. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des nicht entrichteten Rechnungsbetrages. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Zwischen den Parteien ist vereinbart worden, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache ist hierbei eindeutig gewesen. Er ist der klägerseits vorgenommenen Interpretation, dass auch "wesensgleiche Getränke" erfasst seien, nicht zugänglich. Jene Getränke, die nicht zu den zuvor ausdrücklich vereinbarten gehörten, muss die Beklagte deswegen nicht zahlen.
AG Frankfurt a.M. PM Nr. 02/2020 vom 30.1.2020
Zwischen den Parteien war ein Vertrag über einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen geschlossen worden. Nach der Hochzeit lehnte die Beklagte die Zahlung teilweise ab, da verschiedene Getränke ausgeschenkt worden seien, die nicht vereinbart worden waren. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des nicht entrichteten Rechnungsbetrages. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Zwischen den Parteien ist vereinbart worden, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache ist hierbei eindeutig gewesen. Er ist der klägerseits vorgenommenen Interpretation, dass auch "wesensgleiche Getränke" erfasst seien, nicht zugänglich. Jene Getränke, die nicht zu den zuvor ausdrücklich vereinbarten gehörten, muss die Beklagte deswegen nicht zahlen.