Verfahrenswert bei Scheidung und Versorgungsausgleich
OLG Frankfurt a.M. v. 12.3.2024 - 2 WF 12/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten 2012 geheiratet. Aus der Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Die Ehe ist am 9.11.2023 geschieden worden; zugleich ist der Versorgungsausgleich geregelt worden. Den Verfahrenswert hat das AG auf 45.850 € festgesetzt, wovon 30.100 € auf die Scheidung und 15.750 € auf den Versorgungsausgleich entfielen.
Bei der Ermittlung des Wertes für die Scheidung hat das AG das dreimonatige Nettoeinkommen der Ehegatten von 4.700 € unter Abzug von mtl. 950 €, vermutlich wegen der drei unterhaltsberechtigten Kinder, mit 11.250 € (3.750 € x 3) bewertet und wegen des beiderseitigen Vermögens eine Erhöhung um 18.850 € (251.000 € + 186.000 € - 2 x 30.000 € Freibetrag = 377.000 €; hiervon 5 %) auf 30.100 € vorgenommen. Bei der Berechnung des Wertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ist das Amtsgericht von dem in Hinblick auf die vorhandenen Kinder reduzierten Dreimonatsbetrag von 11.250 € ausgegangen und so zu dem Betrag von 11.250 € : 10 x 14 = 15.750 € gelangt.
Gegen die Wertfestsetzung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie war der Ansicht, dass der Verfahrenswert für die Scheidung ausschließlich anhand der beiderseitigen Einkommen festzusetzen sei. Hilfsweise verwies sie auf die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 18.7.2023 (Az.: 1 WF 41/23), wonach im Fall der Berücksichtigung von Vermögen jedenfalls Freibeträge von 60.000 € je Ehegatten und 30.000 € pro minderjährigem Kind in Abzug zu bringen seien.
Das OLG hat den erstinstanzlichen Verfahrenswert auf 48.540 € (28.800 € für die Scheidung und 19.740 € für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG ist im Rahmen der Bewertung der Einkommensverhältnisse der Eheleute von deren Nettoeinkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von monatlich 400 € in Abzug zu bringen. Vorhandenes Vermögen der Eheleute ist werterhöhend einzubeziehen, wobei pro Ehegatte ein Freibetrag von 25.000 € und für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 10.000 € abgezogen werden; der Restbetrag wird für die Wertberechnung mit 5 % berücksichtigt. Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 FamGKG ist das Nettoeinkommen der Eheleute, anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung, nicht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zu verringern.
Der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich war gem. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Fall FamGKG nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Beteiligten festzusetzen und belief sich daher auf 3.000 € + 1.700 € = 4.700 € x 3 = 14.100 € : 10 x 14 = 19.740 €. Insoweit waren nach Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11.3.2019, Az. 2 WF 375/18) und der h.M. in Rechtsprechung und Literatur Abzüge für Unterhaltslasten nicht vorzunehmen, weil das Gesetz - anders als in § 43 Abs. 1 FamGKG - nur auf das Ehegattennettoeinkommen und nicht zusätzlich auf die sonstigen Einzelfallumstände abstellt.
Insoweit erfolgte die Heraufsetzung des Verfahrenswertes durch den Senat gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen und galt das Verbot der reformatio in peius nicht, wobei sich ohnehin durch die insgesamt betrachtet erfolgte Erhöhung des Gesamtwertes von 45.850 € auf 48.540 € kein Gebührensprung und damit kein kostenrechtlicher Nachteil für die Antragsgegnerin ergab.
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Die Parteien hatten 2012 geheiratet. Aus der Ehe sind drei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Die Ehe ist am 9.11.2023 geschieden worden; zugleich ist der Versorgungsausgleich geregelt worden. Den Verfahrenswert hat das AG auf 45.850 € festgesetzt, wovon 30.100 € auf die Scheidung und 15.750 € auf den Versorgungsausgleich entfielen.
Bei der Ermittlung des Wertes für die Scheidung hat das AG das dreimonatige Nettoeinkommen der Ehegatten von 4.700 € unter Abzug von mtl. 950 €, vermutlich wegen der drei unterhaltsberechtigten Kinder, mit 11.250 € (3.750 € x 3) bewertet und wegen des beiderseitigen Vermögens eine Erhöhung um 18.850 € (251.000 € + 186.000 € - 2 x 30.000 € Freibetrag = 377.000 €; hiervon 5 %) auf 30.100 € vorgenommen. Bei der Berechnung des Wertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ist das Amtsgericht von dem in Hinblick auf die vorhandenen Kinder reduzierten Dreimonatsbetrag von 11.250 € ausgegangen und so zu dem Betrag von 11.250 € : 10 x 14 = 15.750 € gelangt.
Gegen die Wertfestsetzung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie war der Ansicht, dass der Verfahrenswert für die Scheidung ausschließlich anhand der beiderseitigen Einkommen festzusetzen sei. Hilfsweise verwies sie auf die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 18.7.2023 (Az.: 1 WF 41/23), wonach im Fall der Berücksichtigung von Vermögen jedenfalls Freibeträge von 60.000 € je Ehegatten und 30.000 € pro minderjährigem Kind in Abzug zu bringen seien.
Das OLG hat den erstinstanzlichen Verfahrenswert auf 48.540 € (28.800 € für die Scheidung und 19.740 € für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG ist im Rahmen der Bewertung der Einkommensverhältnisse der Eheleute von deren Nettoeinkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von monatlich 400 € in Abzug zu bringen. Vorhandenes Vermögen der Eheleute ist werterhöhend einzubeziehen, wobei pro Ehegatte ein Freibetrag von 25.000 € und für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 10.000 € abgezogen werden; der Restbetrag wird für die Wertberechnung mit 5 % berücksichtigt. Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 FamGKG ist das Nettoeinkommen der Eheleute, anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung, nicht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zu verringern.
Der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich war gem. § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Fall FamGKG nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Beteiligten festzusetzen und belief sich daher auf 3.000 € + 1.700 € = 4.700 € x 3 = 14.100 € : 10 x 14 = 19.740 €. Insoweit waren nach Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11.3.2019, Az. 2 WF 375/18) und der h.M. in Rechtsprechung und Literatur Abzüge für Unterhaltslasten nicht vorzunehmen, weil das Gesetz - anders als in § 43 Abs. 1 FamGKG - nur auf das Ehegattennettoeinkommen und nicht zusätzlich auf die sonstigen Einzelfallumstände abstellt.
Insoweit erfolgte die Heraufsetzung des Verfahrenswertes durch den Senat gem. § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen und galt das Verbot der reformatio in peius nicht, wobei sich ohnehin durch die insgesamt betrachtet erfolgte Erhöhung des Gesamtwertes von 45.850 € auf 48.540 € kein Gebührensprung und damit kein kostenrechtlicher Nachteil für die Antragsgegnerin ergab.
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