10.03.2025

Verfahrenswert: Lediglich Mindestwert von 1.000 € beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs in bestimmter Konstellation

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 50 Abs. 3 FamGKG gerechtfertigt sein, lediglich den Mindestwert in Höhe von 1.000 € als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache festzusetzen.

Thüringer OLG v. 26.2.2025 - 1 WF 408/24
Der Sachverhalt:
Das Familiengericht hatte am 2.9.2024 die Ehe der Beteiligten geschieden und entschieden, dass ein Versorgungsausgleich (VA) nicht stattfindet. Mit gesondertem Beschluss hat es den Verfahrenswert auf 72.280 € festgesetzt mit einem Einzelwert für die Ehesache i.H.v. 35.800 € sowie einem Einzelwert für den Versorgungsausgleich i.H.v. 36.480 €. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie hat beantragt, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass für den Versorgungsausgleich kein Verfahrenswert festgesetzt wird.

Die Antragstellerin war der Ansicht, ihr Begehren sei gerechtfertigt, weil bereits im Antrag auf Ehescheidung  mitgeteilt worden sei, dass die Beteiligten beabsichtigen, in einem notariellen Vertrag über die Eheauseinandersetzung mit Scheidungsfolgenvereinbarung den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies sei dann auch so geschehen und dem Familiengericht mitgeteilt worden. Das Gericht habe den Beteiligten "auch keine eingeholten Auskünfte zum Versorgungsausgleich übermittelt."

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat den Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss abgeändert und der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 36.800 festgesetzt.

Die Gründe:
Zwar war das Familiengericht schon aufgrund von § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 VersAusglG, § 137 Abs. 2 Satz 2, § 224 Abs. 3 FamFG gehalten, eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu treffen. Der Höhe nach war jedoch der Einzelverfahrenswert für das VA-Verfahren auf die Beschwerde der Antragstellerin hin zu verringern. Er war nach § 50 Abs. 3 FamGKG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auf den Mindestwert von 1.000 € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) zu reduzieren.

Schließlich war schon mit der Antragsschrift mitgeteilt worden, dass die Beteiligten beabsichtigten, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Antragstellerin hat sodann eine Kopie der abgeschlossenen Scheidungsfolgevereinbarung übermittelt. In dem Notarvertrag war der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden. Das Familiengericht hatte auch keine Auskünfte bei Versorgungsträgern eingeholt. Es hat dann vielmehr im Termin am 2.9.2024 den Ausschluss des Versorgungsausgleichs mit den Beteiligten erörtert und den Versorgungsausgleich in seinem Verbundbeschluss ausgeschlossen.

In einer solchen Konstellation, in der die Beteiligten bereits frühzeitig deutlich gemacht haben, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, die Beteiligten dem Gericht zudem vor Einholung von Auskünften bei den Versorgungsträgern eine entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt haben, das Gericht deshalb von der Einholung von Auskünften abgesehen hat und im konkreten Fall auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht mit größerem Aufwand für das Familiengericht verbunden ist, kann es - wie im vorliegenden Fall - der Billigkeit entsprechen, in Anwendung des § 50 Abs. 3 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls lediglich den Mindestwert von 1.000 € (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) für die Versorgungsausgleichssache anzusetzen.

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