Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt: Kein Schadensersatz nach Sturz auf Strandpromenade
LG Lübeck v. 27.2.2024 - 15 O 149/22
Der Sachverhalt:
Auf einer Strandpromenade befindet sich eine Baustelle. Die Stadt richtet einen provisorischen Fußweg mit Warnbaken ein. Vor dem LG verlangt eine Frau Schmerzensgeld. Der Fußweg sei uneben gewesen, deshalb sei sie gestürzt und habe sich verletzt.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Eine Ersatzpflicht besteht, wenn eine sog. Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dieser Begriff ist nicht durch Gesetz definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei Straßen können Verkehrsteilnehmer keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten, dies gilt erst recht bei einem erkennbar nur provisorischen Weg.
Eine Ersatzpflicht besteht im vorliegenden Fall nicht. Es sind keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Der Baustellenbereich ist gut sichtbar gewesen. Die Frau hat nicht darauf vertrauen dürfen, dort ungestört entlanggehen zu können, sondern mit leichten Unebenheiten rechnen müssen. Mehr als geringfügig sind die Unebenheiten nicht gewesen.
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LG Lübeck PM vom 12.6.2024
Auf einer Strandpromenade befindet sich eine Baustelle. Die Stadt richtet einen provisorischen Fußweg mit Warnbaken ein. Vor dem LG verlangt eine Frau Schmerzensgeld. Der Fußweg sei uneben gewesen, deshalb sei sie gestürzt und habe sich verletzt.
Das LG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Eine Ersatzpflicht besteht, wenn eine sog. Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dieser Begriff ist nicht durch Gesetz definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu vermeiden. Bei Straßen können Verkehrsteilnehmer keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten, dies gilt erst recht bei einem erkennbar nur provisorischen Weg.
Eine Ersatzpflicht besteht im vorliegenden Fall nicht. Es sind keine Verkehrssicherungspflichten verletzt worden. Der Baustellenbereich ist gut sichtbar gewesen. Die Frau hat nicht darauf vertrauen dürfen, dort ungestört entlanggehen zu können, sondern mit leichten Unebenheiten rechnen müssen. Mehr als geringfügig sind die Unebenheiten nicht gewesen.
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