Vermieter darf Genehmigung zur Untervermietung ggf. verweigern
AG München v. 11.12.2019 - 425 C 4118/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von seiner Vermieterin Schadensersatz für eine angeblich zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmmers seiner Wohnung. Der Kläger hatte angegeben, dass ein Zimmer untervermietet werden solle, die geplante Untermiete 400 Euro im Monat betragen würde und eine Bewerberin benannt. Er nannte Name und Adresse der Bewerberin und bot an, eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. Des Weitern teilte er mit, dass es sich bei der Person um eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handele. Die Vermieterin lehnte eine Genehmigung ab. Im Gerichtstermin gab die potenzielle Untervermieterin als Zeugin an, für das von ihr als Atelierraum benötigte Zimmer sei von höchstens 300 Euro Miete gesprochen worden.
Das AG München hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Untervermietung an einen Dritten verweigern, wenn ihm keine ausreichenden Informationen über den Untermieter übermittelt wurden. Dem Vermieter sind grds. nicht nur der Name, sondern auch das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potenziellen Untermieters mitzuteilen. Da die erforderlichen Mitteilungen hier durch den Kläger nicht erfolgt sind, durfte die Vermieterin ihre Zustimmung verweigern.
Der Kläger hatte zwar ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten, da er aufgrund seiner beruflichen Situation einen weiteren Wohnsitz in Baden-Württemberg nehmen musste und außerdem lediglich ein Zimmer untervermietet werden sollte. Der Vermieter muss jedoch in der Lage sein, das Vorliegen der Gründe, die ihn zu einem Ausschluss der Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigen, zu prüfen. Vorliegend war außerdem zu beachten, dass der Kläger den vereinbarten Untermietzins zu hoch angegeben hatte.
AG München PM 16 / 28.02.2020
Der Kläger verlangt von seiner Vermieterin Schadensersatz für eine angeblich zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmmers seiner Wohnung. Der Kläger hatte angegeben, dass ein Zimmer untervermietet werden solle, die geplante Untermiete 400 Euro im Monat betragen würde und eine Bewerberin benannt. Er nannte Name und Adresse der Bewerberin und bot an, eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. Des Weitern teilte er mit, dass es sich bei der Person um eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handele. Die Vermieterin lehnte eine Genehmigung ab. Im Gerichtstermin gab die potenzielle Untervermieterin als Zeugin an, für das von ihr als Atelierraum benötigte Zimmer sei von höchstens 300 Euro Miete gesprochen worden.
Das AG München hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Untervermietung an einen Dritten verweigern, wenn ihm keine ausreichenden Informationen über den Untermieter übermittelt wurden. Dem Vermieter sind grds. nicht nur der Name, sondern auch das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potenziellen Untermieters mitzuteilen. Da die erforderlichen Mitteilungen hier durch den Kläger nicht erfolgt sind, durfte die Vermieterin ihre Zustimmung verweigern.
Der Kläger hatte zwar ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten, da er aufgrund seiner beruflichen Situation einen weiteren Wohnsitz in Baden-Württemberg nehmen musste und außerdem lediglich ein Zimmer untervermietet werden sollte. Der Vermieter muss jedoch in der Lage sein, das Vorliegen der Gründe, die ihn zu einem Ausschluss der Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigen, zu prüfen. Vorliegend war außerdem zu beachten, dass der Kläger den vereinbarten Untermietzins zu hoch angegeben hatte.