Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. § 26a Absatz 2 WEG ermächtigt das Ministerium deshalb, durch Rechtsverordnung (ZertVerwV) nähere Bestimmungen über den Inhalt und das Verfahren zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen.
Mit der Rechtsverordnung werden bundeseinheitliche Regelungen für das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände sowie für das auszustellende Zertifikat geschaffen. Zugleich wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. Schließlich werden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung geregelt.
BMJV v. 4.6.2021
Mit der Rechtsverordnung werden bundeseinheitliche Regelungen für das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände sowie für das auszustellende Zertifikat geschaffen. Zugleich wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. Schließlich werden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung geregelt.