Versenkbarer Straßenpoller beschädigt Fahrzeug: Gibt es Schadensersatz?
LG Lübeck v. 26.7.2024 - 10 O 310/23
Der Sachverhalt:
Ein Mann hielt mit einem Abschleppfahrzeug vor einem versenkbaren Straßenpoller auf einer Grundstückszufahrt. Vor dem Poller stand ein Schild mit der Aufschrift "Automatische Polleranlage - Nur Einzeldurchfahrt zulässig". Der Mann fragte, ob er durchfahren könne, woraufhin der Poller im Boden versenkt wurde. Nachdemdas Fahrzeug angefahren war, fuhr der Poller automatisch wieder hoch und traf das Abschleppfahrzeug. Der Mann verlangte Schadensersatz, aber der Betreiber des Pollers und dessen Versicherung weigerten sich.
Das LG hat entschieden, dass der Betreiber den Schaden ersetzen muss. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Poller hatte keine technischen Geräte wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Der Betreiber hätte eine richtige Nutzung des Pollers sicherstellen müssen. Richtig ist zwar, dass man normalerweise schnell über den Poller fährt. Aber es gibt viele Gründe, warum das nicht immer möglich ist (zum Beispiel, wenn Kinder auf der Straße sind). Durch das Schild mit dem Hinweis "Nur Einzeldurchfahrt zulässig" hat der Betreiber nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt.
Wer eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Wer sich mit den Gefahren eines Straßenpollers nicht ausreichend auseinandersetzt oder keine geeigneten Vorsichtsmaßnahmen trifft, muss Schadensersatz zahlen.
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LG Lübeck PM vom 23.1.2025
Ein Mann hielt mit einem Abschleppfahrzeug vor einem versenkbaren Straßenpoller auf einer Grundstückszufahrt. Vor dem Poller stand ein Schild mit der Aufschrift "Automatische Polleranlage - Nur Einzeldurchfahrt zulässig". Der Mann fragte, ob er durchfahren könne, woraufhin der Poller im Boden versenkt wurde. Nachdemdas Fahrzeug angefahren war, fuhr der Poller automatisch wieder hoch und traf das Abschleppfahrzeug. Der Mann verlangte Schadensersatz, aber der Betreiber des Pollers und dessen Versicherung weigerten sich.
Das LG hat entschieden, dass der Betreiber den Schaden ersetzen muss. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Poller hatte keine technischen Geräte wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen, die verhindern, dass er in dem Moment hochfährt, in dem ein Auto darüberfährt. Der Betreiber hätte eine richtige Nutzung des Pollers sicherstellen müssen. Richtig ist zwar, dass man normalerweise schnell über den Poller fährt. Aber es gibt viele Gründe, warum das nicht immer möglich ist (zum Beispiel, wenn Kinder auf der Straße sind). Durch das Schild mit dem Hinweis "Nur Einzeldurchfahrt zulässig" hat der Betreiber nicht ausreichend vor der Gefahr gewarnt.
Wer eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Wer sich mit den Gefahren eines Straßenpollers nicht ausreichend auseinandersetzt oder keine geeigneten Vorsichtsmaßnahmen trifft, muss Schadensersatz zahlen.
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