24.02.2022

Verspätete Ankunft am Endziel bei Flugverbindung zwischen Drittstaaten mit Zwischenlandung in der EU

Der EuGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob bei einer einheitlich gebuchten Flugverbindung zwischen Drittstaaten eine Zwischenlandung in der EU dazu führt, dass sich der Fluggast auf die die Fluggastrechte-Verordnung berufen kann.

EuGH v. 24.2.2022 - C-451/20
Der Sachverhalt:
Das Landesgericht Korneuburg in Österreich bat den EuGH vorliegend um Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Fluggastrechte-Verordnung - im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Airhelp und Austrian Airlines.

In diesem Rechtsstreit verlangt Airhelp, der ein Fluggast seine etwaigen Rechte aus der Verordnung abgetreten hatte, von Austrian Airlines eine Annullierungsentschädigung, weil Austrian Airlines den ersten Teilflug einer einheitlich gebuchten Flugverbindung von Chişinău (Moldau) über Wien nach Bangkok (Thailand) weniger als sieben Tage vor dem geplanten Abflug annulliert hatte und der Fluggast sein Endziel Bangkok mit dem angebotenen Alternativflug von Istanbul nach Bangkok nicht innerhalb von zwei Stunden nach der geplanten Ankunft des ursprünglich gebuchten Anschlussflugs erreicht habe.

Das Landesgericht fragte den EuGH zum einen zur Anwendbarkeit der Verordnung auf eine solche Flugverbindung zwischen Drittstaaten, und für den Fall der Anwendbarkeit ferner dazu, ob für die Berechnung der zwei Stunden auf die geplante oder die tatsächliche Ankunftszeit des Alternativflugs abzustellen ist.

Die Gründe:
Art. 3 Abs. 1 der Fluggastrechte-Verordnung ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung mit Anschlussflug, bei der die Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchzuführen sind, nicht anwendbar ist, wenn sich sowohl der Abflughafen des ersten Teilflugs als auch der Ankunftsflughafen des zweiten Teilflugs in einem Drittstaat befinden und nur der Flughafen, auf dem die Zwischenlandung erfolgt, im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt.

Die Auslegung, nach der sich ein Fluggast allein deshalb auf die Fluggastrechte-Verordnung berufen könnte, weil sich der Flughafen, auf dem bei seiner Flugverbindung mit Anschlussflügen eine Zwischenlandung erfolgt, im Unionsgebiet befindet, ist mit dem in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 genannten zweiten Fall unvereinbar.

Angesichts der Antwort auf die erste Frage bedurfte es keiner Beantwortung der zweiten Frage.

Mehr zum Thema:
  • Rechtsprechung: BGH vom 9.9.2021, X ZR 94/20 - Sekundäre Darlegungslast des Luftfahrtunternehmens für große Ankunftsverspätung (MDR 2022, 18)
  • Aufsatz: Führich - Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU-Fluggastrechte-VO im Jahre 2020 (MDR 2021, 909)
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