Vertragsschluss zwischen Unternehmen: Hinweis auf Geltung von im Internet abrufbaren AGB genügt
BayObLG v. 14.8.2024 - 102 AR 84/24 e
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) mit Sitz im Landgerichtsbezirk Passau und gegen den im Landgerichtsbezirk Regensburg ansässigen Antragsgegner zu 2). Ausweislich des Klageentwurfs sollen die Antragsgegner samtverbindlich auf Zahlung von rd. 13.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen werden.
Die Antragstellerin habe als Generalunternehmerin ein Wohnanwesen in N. (Landgerichtsbezirk Regensburg) errichtet. Für dieses habe die Antragsgegnerin zu 1) als Subunternehmerin der Antragstellerin die Haustür geliefert. Der Antragsgegner zu 2) habe ebenfalls als Subunternehmer die Haustür montiert. Die Bauherren hätten gegen die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Regensburg angestrengt. In diesem habe der Sachverständige festgestellt, dass die Konstruktion der Haustür insgesamt mangelhaft sei. Aufgrund der dunklen Oberfläche und des langen Edelstahlgriffs verziehe sich die Tür bei starker Sonneneinstrahlung so sehr, dass sie nur noch mit Gewalt bedienbar sei. Die Tür sei auch umlaufend undicht. Nach Ansicht des Sachverständigen sei eine Reparatur nicht möglich, sondern ein Gesamtaustausch nötig. Die Antragstellerin habe sich mit den Bauherren auf einen Vergleich dahin geeignet, dass sie die vom Sachverständigen festgestellten Beseitigungskosten mit einem geringen Aufschlag sowie die Gerichts- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens, insgesamt rd. 13.000 €, zahle.
Dieser Betrag solle mit der Klage gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner geltend gemacht werden. Die Mängel seien von beiden Antragsgegnern zu verantworten und könnten nur durch eine einheitliche Beseitigungsmaßnahme, den Austausch der kompletten Tür, beseitigt werden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe die konstruktiven Mängel der gelieferten Tür zu verantworten. Der Antragsgegner zu 2) habe die Tür nicht fachgerecht montiert. In ihrem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung führt die Antragstellerin weiter aus, schriftliche Verträge bestünden nicht; bzgl. der Antragsgegnerin zu 1) sei eine "einfache Bestellung" erfolgt. Der Antragsgegner zu 2) sei mündlich beauftragt worden. Gerichtsstandsvereinbarungen existierten nicht. Einen gemeinsamen Erfüllungsort am Ort der Baustelle gebe es nicht, da mit der Antragsgegnerin zu 1) kein Werk-, sondern ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Da das selbständige Beweisverfahren beim LG Regensburg geführt worden sei, werde vorgeschlagen, dieses Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hält eine Zuständigkeitsbestimmung für unzulässig, da es eine Gerichtsstandsvereinbarung gebe. Die Antragsgegnerin zu 1) habe über die zu liefernde Ware einen schriftlichen "Auftrag vom 21.1.2019" erstellt. In diesem sei auf die Geltung der AGB der Antragsgegnerin zu 1) verwiesen und die Antragstellerin um Prüfung, Unterzeichnung und anschließende Rücksendung des Auftrags gebeten worden. Die Antragstellerin habe dies mit E-Mail vom 21. September (gemeint wohl: Januar) 2019 getan. Somit seien die AGB der Antragsgegnerin zu 1) samt der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 (2) einbezogen: "Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers allgemein zuständig ist". Die Antragstellerin führt hierzu lediglich aus, das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1) bestätige gerade das Erfordernis einer Zuständigkeitsbestimmung.
Das BayObLG wies den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurück.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.
Nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin sollen die Antragsgegner als Streitgenossen i.S.v. § 60 ZPO in Anspruch genommen werden. Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet. Allein aus der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim LG Regensburg ergibt sich kein gemeinsamer Gerichtsstand, zumal an dem Beweisverfahren der Antragsgegner zu 2) nicht beteiligt und die Antragsgegnerin zu 1) lediglich Streitverkündete war. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 486 Abs. 2 ZPO, da Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens die Bauherren waren. Für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) besteht nach § 14 (2) der AGB der Antragsgegnerin zu 1) ein vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand beim LG Passau.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1) das von ihr vorgelegte Schreiben vom 21.1.2019 (Auftrag) an die Antragstellerin übersandt und diese mit E-Mail vom gleichen Tag den Auftrag unterschrieben zurückgeschickt hat. Des Weiteren ist zugrunde zu legen, dass die AGB, auf die in dem Auftrag verwiesen wird, sich mit dem vorgelegten Text decken und in Ziffer 14 (2) eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. Die AGB der Antragsgegnerin zu 1) wurden auch wirksam in den Vertrag mit der Antragstellerin einbezogen. Das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 21.1.2019 enthält auf Seite 4 den expliziten Hinweis auf die im Internet auf der angegebenen Web-Seite abrufbaren AGB der Antragsgegnerin zu 1).
Gegen die wirksame Einbeziehung der AGB spricht nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1) als Verwenderin diese nicht in ihrem Angebotsschreiben wiedergegeben oder schriftlich beigefügt, sondern lediglich auf den im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren Text hingewiesen hat. Im Verhältnis zwischen Unternehmen finden die strengen Einbeziehungsregelungen nach § 305 Abs. 2 BGB keine Anwendung, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine ausdrückliche Einbeziehung kann im unternehmerischen Verkehr auch dann wirksam sein, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt. Allerdings muss der Verwender dem Unternehmen ermöglichen, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dies ist bei einem deutlich sichtbaren Hinweis im Angebotsschreiben auf die Adresse, unter der die AGB im Internet einsehbar sind, der Fall. Vorliegend konnte von der Antragstellerin im Rahmen ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflichten ohne Weiteres erwartet werden, entweder die AGB der Antragsgegnerin unter der im Schreiben vom 21.1.2019 deutlich angegebenen Internetadresse abzurufen oder ggf. die Antragsgegnerin zu 1) zur Übermittlung der AGB aufzufordern.
Die Gerichtsstandvereinbarung ist auch wirksam. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) sind Kaufleute gem. § 6 Abs. 1, 2, § 105 Abs. 1, § 161 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG und daher nach § 38 Abs. 1 ZPO prorogationsbefugt. Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 14 (2) der AGB sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Bezugnahme der Klausel auf "Vollkaufleute" nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Es ist, anders als im Fall einer salvatorischen Klausel, hinreichend klar, dass mit "Vollkaufleute" Kaufleute gem. § 38 Abs. 1 ZPO, §§ 1 bis 7 HGB gemeint sind. Nach der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 14 (2) der AGB ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Auftraggeber wie vorliegend Kaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers allgemein zuständig ist. Daraus ergibt sich vorliegend eine Zuständigkeit des LG Passau.
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Bayern.Recht
Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) mit Sitz im Landgerichtsbezirk Passau und gegen den im Landgerichtsbezirk Regensburg ansässigen Antragsgegner zu 2). Ausweislich des Klageentwurfs sollen die Antragsgegner samtverbindlich auf Zahlung von rd. 13.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen werden.
Die Antragstellerin habe als Generalunternehmerin ein Wohnanwesen in N. (Landgerichtsbezirk Regensburg) errichtet. Für dieses habe die Antragsgegnerin zu 1) als Subunternehmerin der Antragstellerin die Haustür geliefert. Der Antragsgegner zu 2) habe ebenfalls als Subunternehmer die Haustür montiert. Die Bauherren hätten gegen die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Regensburg angestrengt. In diesem habe der Sachverständige festgestellt, dass die Konstruktion der Haustür insgesamt mangelhaft sei. Aufgrund der dunklen Oberfläche und des langen Edelstahlgriffs verziehe sich die Tür bei starker Sonneneinstrahlung so sehr, dass sie nur noch mit Gewalt bedienbar sei. Die Tür sei auch umlaufend undicht. Nach Ansicht des Sachverständigen sei eine Reparatur nicht möglich, sondern ein Gesamtaustausch nötig. Die Antragstellerin habe sich mit den Bauherren auf einen Vergleich dahin geeignet, dass sie die vom Sachverständigen festgestellten Beseitigungskosten mit einem geringen Aufschlag sowie die Gerichts- und Anwaltskosten des selbständigen Beweisverfahrens, insgesamt rd. 13.000 €, zahle.
Dieser Betrag solle mit der Klage gegen die Antragsgegner als Gesamtschuldner geltend gemacht werden. Die Mängel seien von beiden Antragsgegnern zu verantworten und könnten nur durch eine einheitliche Beseitigungsmaßnahme, den Austausch der kompletten Tür, beseitigt werden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe die konstruktiven Mängel der gelieferten Tür zu verantworten. Der Antragsgegner zu 2) habe die Tür nicht fachgerecht montiert. In ihrem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung führt die Antragstellerin weiter aus, schriftliche Verträge bestünden nicht; bzgl. der Antragsgegnerin zu 1) sei eine "einfache Bestellung" erfolgt. Der Antragsgegner zu 2) sei mündlich beauftragt worden. Gerichtsstandsvereinbarungen existierten nicht. Einen gemeinsamen Erfüllungsort am Ort der Baustelle gebe es nicht, da mit der Antragsgegnerin zu 1) kein Werk-, sondern ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Da das selbständige Beweisverfahren beim LG Regensburg geführt worden sei, werde vorgeschlagen, dieses Gericht zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin zu 1) hält eine Zuständigkeitsbestimmung für unzulässig, da es eine Gerichtsstandsvereinbarung gebe. Die Antragsgegnerin zu 1) habe über die zu liefernde Ware einen schriftlichen "Auftrag vom 21.1.2019" erstellt. In diesem sei auf die Geltung der AGB der Antragsgegnerin zu 1) verwiesen und die Antragstellerin um Prüfung, Unterzeichnung und anschließende Rücksendung des Auftrags gebeten worden. Die Antragstellerin habe dies mit E-Mail vom 21. September (gemeint wohl: Januar) 2019 getan. Somit seien die AGB der Antragsgegnerin zu 1) samt der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 (2) einbezogen: "Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers allgemein zuständig ist". Die Antragstellerin führt hierzu lediglich aus, das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1) bestätige gerade das Erfordernis einer Zuständigkeitsbestimmung.
Das BayObLG wies den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurück.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.
Nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen der Antragstellerin sollen die Antragsgegner als Streitgenossen i.S.v. § 60 ZPO in Anspruch genommen werden. Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet. Allein aus der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens beim LG Regensburg ergibt sich kein gemeinsamer Gerichtsstand, zumal an dem Beweisverfahren der Antragsgegner zu 2) nicht beteiligt und die Antragsgegnerin zu 1) lediglich Streitverkündete war. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 486 Abs. 2 ZPO, da Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens die Bauherren waren. Für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) besteht nach § 14 (2) der AGB der Antragsgegnerin zu 1) ein vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand beim LG Passau.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 1) das von ihr vorgelegte Schreiben vom 21.1.2019 (Auftrag) an die Antragstellerin übersandt und diese mit E-Mail vom gleichen Tag den Auftrag unterschrieben zurückgeschickt hat. Des Weiteren ist zugrunde zu legen, dass die AGB, auf die in dem Auftrag verwiesen wird, sich mit dem vorgelegten Text decken und in Ziffer 14 (2) eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. Die AGB der Antragsgegnerin zu 1) wurden auch wirksam in den Vertrag mit der Antragstellerin einbezogen. Das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) vom 21.1.2019 enthält auf Seite 4 den expliziten Hinweis auf die im Internet auf der angegebenen Web-Seite abrufbaren AGB der Antragsgegnerin zu 1).
Gegen die wirksame Einbeziehung der AGB spricht nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1) als Verwenderin diese nicht in ihrem Angebotsschreiben wiedergegeben oder schriftlich beigefügt, sondern lediglich auf den im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren Text hingewiesen hat. Im Verhältnis zwischen Unternehmen finden die strengen Einbeziehungsregelungen nach § 305 Abs. 2 BGB keine Anwendung, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine ausdrückliche Einbeziehung kann im unternehmerischen Verkehr auch dann wirksam sein, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde ihren Inhalt nicht kennt. Allerdings muss der Verwender dem Unternehmen ermöglichen, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dies ist bei einem deutlich sichtbaren Hinweis im Angebotsschreiben auf die Adresse, unter der die AGB im Internet einsehbar sind, der Fall. Vorliegend konnte von der Antragstellerin im Rahmen ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflichten ohne Weiteres erwartet werden, entweder die AGB der Antragsgegnerin unter der im Schreiben vom 21.1.2019 deutlich angegebenen Internetadresse abzurufen oder ggf. die Antragsgegnerin zu 1) zur Übermittlung der AGB aufzufordern.
Die Gerichtsstandvereinbarung ist auch wirksam. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) sind Kaufleute gem. § 6 Abs. 1, 2, § 105 Abs. 1, § 161 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG und daher nach § 38 Abs. 1 ZPO prorogationsbefugt. Bedenken gegen die Wirksamkeit von Ziffer 14 (2) der AGB sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Bezugnahme der Klausel auf "Vollkaufleute" nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Es ist, anders als im Fall einer salvatorischen Klausel, hinreichend klar, dass mit "Vollkaufleute" Kaufleute gem. § 38 Abs. 1 ZPO, §§ 1 bis 7 HGB gemeint sind. Nach der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 14 (2) der AGB ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Auftraggeber wie vorliegend Kaufmann ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers allgemein zuständig ist. Daraus ergibt sich vorliegend eine Zuständigkeit des LG Passau.
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