20.04.2020

Videoüberwachung führt nicht ohne weiteres zu einem Anspruch auf Geldentschädigung

Die Montage einer Überwachungskamera im Innenbereich des Eingangs und Innenhofs begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Erforderlich ist vielmehr ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und ein erhebliches Verschulden.

LG Berlin v. 2.10.2019 - 65 S 1/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist die Vermieterin des Klägers. Sie hatte Kameras im Innenbereich des Eingangs und Innenhof installiert. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und machte eine Geldentschädigung i.H.v. mindestens 601 € geltend. Er war der Ansicht, dass sich die "heimliche" Videoüberwachung aus Mietersicht nicht nur auf allgemein zugängliche Flächen beschränke.

Das AG wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem LG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, da eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung abzulehnen war.

Hierzu konnte auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil v.15.9.2015 - VI ZR 175/14) verwiesen werden. Danach waren die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, mithin das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie das vermieterseitige Verschulden zu berücksichtigen.

Der Anspruch war auch deshalb unbegründet, weil nicht die "gesamte Mieterschaft" überwacht werden sollte. Die Umstände des Einzelfalls wurden im Rahmen einer Gesamtwürdigung gewichtet. Dementsprechend wurden die zahlreichen Schilder einbezogen, die auf die Videoüberwachung hinwiesen. Unter Zugrundelegung der Grundsätze des BGH kann demnach ein einzelner Umstand - wie die (fehlende) Heimlichkeit der Überwachung - die Gesamtwürdigung aller Umstände nicht entfallen lassen. Die Videoüberwachung war auf den Eingang und Hausflur, nicht aber auf die Wohnungssphäre der Mieter gerichtet, so dass das Persönlichkeitsrecht der Mieter im Kern nicht betroffen war.
LG Berlin
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