Voraussetzungen der Anerkennung einer sog. Privatscheidung im Ausland
KG Berlin v. 1.12.2020 - 1 VA 1001/20
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1 besitzt die deutsche, der Beteiligte zu 2 die nicaraguanische Staatsangehörigkeit. Im April 2017 schlossen sie miteinander die Ehe. Anschließend lebten sie gemeinsam bis März 2018 in Berlin.
Im Juli 2018 erklärten die Beteiligten in Nicaragua vor einen Notar, sich in gegenseitigem Einvernehmen scheiden zu lassen. Die Senatsverwaltung Berlin lehnte die Anerkennung der Scheidung ab. Hiergegen wendete sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Das KG hat ihren Antrag zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der vor dem nicaraguanischen Notar erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten liegen nicht vor.
Wurde die im Ausland erfolgte Ehescheidung durch privates Rechtsgeschäft eines oder beider Ehegatten bewirkt, handelt es sich um eine sog. Privatscheidung, auch wenn die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht worden war. Auch eine solche Scheidung kann grundsätzlich anerkannt werden, hingegen ist die Frage der Anerkennungsfähigkeit dann anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen.
Die Anerkennung der als Privatscheidung einzuordnenden Eheauflösung im Inland kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des aus deutscher Sicht maßgeblichen Scheidungsstatuts erfüllt sind. Das ist nicht der Fall, weil die Ehescheidung hier deutschem Recht unterliegt.
Nach § 1564 S. 1 BGB kann eine Ehe aber nur durch richterliche Entscheidung - in Form eines Beschlusses, § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG - geschieden werden. § 1564 S. 1 BGB hat nicht nur verfahrensrechtlichen, sondern auch materiell-rechtlichen Gehalt. In ihm kommt die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck, wonach über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat.
Justiz Berlin-Brandenburg online
Die Beteiligte zu 1 besitzt die deutsche, der Beteiligte zu 2 die nicaraguanische Staatsangehörigkeit. Im April 2017 schlossen sie miteinander die Ehe. Anschließend lebten sie gemeinsam bis März 2018 in Berlin.
Im Juli 2018 erklärten die Beteiligten in Nicaragua vor einen Notar, sich in gegenseitigem Einvernehmen scheiden zu lassen. Die Senatsverwaltung Berlin lehnte die Anerkennung der Scheidung ab. Hiergegen wendete sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Das KG hat ihren Antrag zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anerkennung der vor dem nicaraguanischen Notar erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten liegen nicht vor.
Wurde die im Ausland erfolgte Ehescheidung durch privates Rechtsgeschäft eines oder beider Ehegatten bewirkt, handelt es sich um eine sog. Privatscheidung, auch wenn die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht worden war. Auch eine solche Scheidung kann grundsätzlich anerkannt werden, hingegen ist die Frage der Anerkennungsfähigkeit dann anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen.
Die Anerkennung der als Privatscheidung einzuordnenden Eheauflösung im Inland kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des aus deutscher Sicht maßgeblichen Scheidungsstatuts erfüllt sind. Das ist nicht der Fall, weil die Ehescheidung hier deutschem Recht unterliegt.
Nach § 1564 S. 1 BGB kann eine Ehe aber nur durch richterliche Entscheidung - in Form eines Beschlusses, § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG - geschieden werden. § 1564 S. 1 BGB hat nicht nur verfahrensrechtlichen, sondern auch materiell-rechtlichen Gehalt. In ihm kommt die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck, wonach über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat.