29.01.2024

Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten gem. § 13 Abs. 3 UWG

Wenn die Abmahnung lediglich den zugrunde gelegten Streitwert und Kostenbetrag nennt, aber weder angibt, welche Art von Gebühr(en) und welcher Gebührensatz der Berechnung zugrunde liegen, noch ob in dem geforderten Betrag Umsatzsteuer enthalten ist, scheitert der Anspruch nach § 13 Abs. 3 UWG auf Ersatz von Aufwendungen für eine Abmahnung an der Anforderung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, in der Abmahnung klar und verständlich anzugeben, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.

OLG Karlsruhe v. 10.1.2024 - 6 U 28/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung und Kostenerstattung in Anspruch.

Die Beklagte hatte im Internet für ihre friseurhandwerklichen Dienstleistungen geworben. Das LG beanstandete die Werbung als nach § 3 UWG unzulässig. Das OLG hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt und nur den vom LG zugesprochenen Anspruch auf Erstattung von Kosten aufgehoben. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Es fehlt an den Voraussetzungen, von denen ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 UWG mit Blick auf Anforderungen an die ihm zugrunde gelegte Abmahnung abhängt. Zu den Inhalten der Abmahnung, die für einen Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG erforderlich sind, gehört aber nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch, dass in der Abmahnung klar und verständlich angegeben wird, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Die Abmahnung gibt zwar eine Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs und deren Einforderung an. Sie genügt aber nicht der Anforderung, diese Angabe klar und verständlich zu machen und dabei anzugeben, wie sich der Aufwendungsersatzanspruch berechnet. Die Abmahnung gibt nur an, die zu erstattenden Kosten machten aufgrund eines Streitwerts von 10.000 € einen Betrag von 1.192,86 € aus. Sie gibt weder an, welche Art von Gebühr(en) und welcher Gebührensatz der Berechnung zugrunde liegen, noch ob in dem geforderten Betrag Umsatzsteuer enthalten ist.

Im Übrigen hat der Kläger auch mit der Klageerweiterung keine Informationen dazu gegeben, die den im Abmahnschreiben geforderten Betrag nachvollziehen ließen, und zudem nicht angegeben, ob er die (außergerichtliche) Forderung in der im Abmahnschreiben angegebenen Höhe aufrechterhält.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Anspruch des Gläubigers auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für ein nicht mehr erforderliches Abschlussschreiben
BGH vom 9.2.2023 - I ZR 61/22
VersR 2023, 1114

Rechtsprechung:
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung
OLG Nürnberg vom 9.5.2023 - 3 U 3524/22
MDR 2023, 996

Beratermodul Zöller Zivilprozessrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Zivilprozessrecht finden Praktiker in diesem Modul. Mit neuen Kommentierungen zu digitalen Themen und topaktuellen Annotationen zu Gesetzesänderungen und wichtiger neuer Rechtsprechung. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht. Nutzen Sie ausgewählte Dokumente zur Bearbeitung mit LAWLIFT. 4 Wochen gratis nutzen!
 
Justiz Baden-Württemberg online
Zurück