VRUG: Referentenentwurf eines Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes
Durch verbraucherrechtswidrige Geschäftspraktiken von Unternehmen werden immer wieder eine Vielzahl an Verbrauchern geschädigt. Zu ihrem Schutz ist es nötig, unerlaubte Praktiken flächendeckend zu beenden und Abhilfe zu schaffen. Der kollektive Rechtsschutz bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften ist in den Mitgliedstaaten der EU höchst unterschiedlich geregelt. Ziel der Richtlinie (EU) 2020/1828 ist es, unionsweit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu stärken. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten der EU bis zum 25.12.2022 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 25.6.2023 angewendet werden.
Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll die Richtlinie nun umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben. Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht.
Die Umsetzung der Richtlinie erfordert die Schaffung von Regelungen für Abhilfeklagen durch Verbände. Diese Regelungen sollen in einem eigenen Stammgesetz - dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) - gebündelt werden, in das auch die bestehenden Regelungen der ZPO über die Musterfeststellungsklage integriert werden. Durch Änderungen im UKlaG und im UWG sowie in einigen weiteren Gesetzen werden die schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen durch Verbände an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Zusätzlich werden ergänzende Regelungen zu Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen in anderen Gesetzen geschaffen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll die Richtlinie nun umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können, und Abhilfeklagen, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können, zu erheben. Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht.
Die Umsetzung der Richtlinie erfordert die Schaffung von Regelungen für Abhilfeklagen durch Verbände. Diese Regelungen sollen in einem eigenen Stammgesetz - dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) - gebündelt werden, in das auch die bestehenden Regelungen der ZPO über die Musterfeststellungsklage integriert werden. Durch Änderungen im UKlaG und im UWG sowie in einigen weiteren Gesetzen werden die schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen durch Verbände an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Zusätzlich werden ergänzende Regelungen zu Unterlassungsklagen und Abhilfeklagen in anderen Gesetzen geschaffen.