14.06.2022

VW-Dieselskandal: "Sammelklageninkasso" für Schweizer Käufer zulässig

Ein Inkassodienstleister kann sich wirksam Schadensersatzforderungen abtreten lassen, deren sich Schweizer Erwerber von Kraftfahrzeugen gegen die beklagte Volkswagen AG berühmen. Damit können die einzelnen Ansprüche jetzt inhaltlich geprüft werden.

BGH v. 13.6.2022 - VIa ZR 418/21
Der Sachverhalt:
Ein Kunde aus der Schweiz hatte dort im Februar 2015 von einer Schweizer Vertragshändlerin der beklagten Fahrzeugherstellerin einen VW Tiguan mit Erstzulassung 2015 erworben. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde. In diesem Fall schaltete sie vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in einen Stickoxid-optimierten Abgasrückführungsmodus 1 (Prüfstanderkennungssoftware). Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Das Kraftfahrt-Bundesamt bewertete diese Software als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete für die betroffenen Fahrzeuge einen Rückruf an.

In der Schweiz erließ das Bundesamt für Straßen (ASTRA) im Oktober 2015 ein vorläufiges Zulassungsverbot für bestimmte Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189, von dem das Fahrzeug des Zedenten nicht betroffen war. Der Kunde in vorliegenden Fall ließ Ende 2016 ein Software-Update aufspielen. Am 18.12.2017 trat er seine Forderungen gegen die Beklagte an die Klägerin, eine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierte Inkassodienstleisterin in der Rechtsform einer in Deutschland ansässigen GmbH, treuhänderisch zur Einziehung ab. Die Klägerin sollte die Forderung zunächst außergerichtlich geltend machen. Im Falle des Scheiterns der Verhandlungen sollte die Klägerin die Ansprüche im eigenem Namen gerichtlich geltend machen, wobei ihr im Erfolgsfall eine Provision zukommen sollte. Der Kunde sollte für etwaige Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufkommen müssen.

Die Klägerin, die sich in über 2000 Fällen in entsprechender Weise Forderungen von Schweizer Erwerbern treuhänderisch zur Einziehung hat abtreten lassen, hat 2019 beim LG eine Klage erhoben, in der sie sämtliche Forderungen zum Gegenstand von Feststellungsbegehren gemacht hat. Das LG hat das Verfahren die Ansprüche des einen Erwerbers betreffend abgetrennt. Auf richterlichen Hinweis hat die Klägerin sodann ihren Antrag umgestellt und die Beklagte auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrags, mindestens jedoch CHF 5.394 (15% des Kaufpreises als Minderwert) zzgl. Zinsen ab Übergabe des Fahrzeugs, in Anspruch genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Der Klägerin fehle für die Geltendmachung der Schadensersatzforderung die Aktivlegitimation. Die Klägerin habe für die Geltendmachung der Forderung, die Schweizer Recht unterfalle, einer Erlaubnis nicht nur - wie vorhanden - nach § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, sondern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedurft, über die sie nicht verfüge. Infolgedessen habe sie gegen das RDG verstoßen. Dieser Verstoß führe nicht nur zur Nichtigkeit des der Abtretung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Dienstleistungsvertrags mit dem Zedenten, sondern auch zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung.

Auf die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin fehle wegen einer aus einem Verstoß gegen das RDG folgenden Nichtigkeit der Abtretung die Aktivlegitimation war rechtsfehlerhaft. Das OLG wird sich im weiteren Verfahren mit der inhaltlichen Berechtigung der Forderung des Zedenten zu befassen haben.

Anhand einer am Wortlaut, an der Systematik, an Sinn und Zweck des RDG sowie an der Gesetzgebungsgeschichte orientierten Auslegung steht fest, dass ein nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierter Inkassodienstleister auch dann keiner weiteren Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG bedarf, wenn er eine ihm treuhänderisch übertragene und einem ausländischen Sachrecht unterfallende Forderung außergerichtlich geltend macht. Hierbei sind insbesondere die Entscheidungen des VIII. Zivilsenats vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und des II. Zivilsenats vom 13.7.2021 (II ZR 84/20) zu berücksichtigen. Darüber hinaus war das Abhängigmachen der Tätigkeit der Klägerin von einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG zur Erreichung des Schutzzwecks des RDG nicht erforderlich.

Mehr zum Thema:

AUFSATZ
Der Dieselskandal in der Rechtsprechung 2021
Wolf Müller / Robert Schneider, MDR 2022, 601

Kurzbeitrag: BGH - Anspruch des Dieselkäufers nach seiner Wahl auf "kleinen" oder "großen" Schadensersatz (ZIP 2022, R4)

Rechtsprechung: BGH vom 05.10.2021, VI ZR 136/20 - Zum Feststellungsinteresse für Schadensersatzpflicht in Dieselfall (ZIP 2021, 2553)

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