Wann handelt es sich bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche um einen Werkvertrag - wann um einen Kaufvertrag?
BGH 19.7.2018, VII ZR 19/18Die Klägerin bestellte im März 2014 für ihre Wohnung bei der Beklagten eine Küche einschließlich Lieferung und Montage zu einem Gesamtpreis von 10.020 €. Am 28.4.2014 wurde die Küche geliefert und montiert. Im Anschluss daran unterzeichnete die Klägerin ein als Übergabeprotokoll Einbauküche bezeichnetes Formular der Beklagten. In dem Formular ist u.a. angekreuzt, dass die Arbeitsplatte in Ordnung sei. Einen Tag später setzte sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung. Die Beklagte führte im Mai und Juni 2014 diverse Mängelbeseitigungsmaßnahmen an der Küche durch.
Die Klägerin erhob schließlich Klage und machte u.a. geltend, die Beklagte habe eine Arbeitsplatte geliefert, die nicht den Vertragsvereinbarungen entsprächen. Sie begehrte Schadensersatz i.H.v. 3.800 € für die Mängelbeseitigungskosten. Die Beklagte bestritt die fehlerhafte Lieferung und berief sich zudem auf eine vorbehaltlose Abnahme durch die Klägerin.
Die Klage hatte sowohl vor dem AG als auch vor dem LG keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin hatte hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs bzgl. der Arbeitsplatte Erfolg. Sie führte insoweit zur Aufhebung des Urteils des LG und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG.
Die Gründe:
Mit der vom LG gegebenen Begründung kann die Klage als Schadensersatz i.H.v. 3.800 € wegen des behaupteten Mangels der Arbeitsplatte nicht abgewiesen werden. Es kann nicht beurteilt werden, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche nach Kauf- oder nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist.
Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Sache, kommt es nach BGH-Rechtsprechung für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die Montage- und Bauleistung das Gesamtbild prägen, desto eher kann man einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung annehmen. Liegt der Schwerpunkt hingegen auf der Montage- und Bauleistung und dem damit individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor.
Nach der Richtlinie 1999/44/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter liegt ein Kaufvertrag vor, wenn der Vertrag die Dienstleistung der Montage des verkauften Gutes im Verbund mit dem Kaufabschluss vorsieht und die Dienstleistung den Vertrag leidglich ergänzt. Dies steht mit der Grundsätzen des BGH im Einklang.
Das LG hat keine Feststellungen getroffen, die eine rechtliche Einordnung des Vertrags der Parteien nach diesen Grundsätzen ermöglicht. Das LG hat - anders als das AG - Werksvertragsrecht angewandt und seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 640 Abs. 2 BGB gestützt, die im Kaufrecht nicht entsprechend vorkommt.
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