Wasserversorger kann auch bei durchrosteter Leitung im Gebäudeinneren für Wasserschäden beim Kunden haften
OLG Koblenz 17.4.2014, 1 U 1281/12Das Haus der Klägerin ist an das Wasserversorgungssystem des Beklagten angeschlossen. Die Frischwasserleitung verläuft unterirdisch bis zur Garage, wird dort senkrecht nach oben geführt und verlässt dort das Erdreich. Nach Rückkehr von einem längeren Auslandsaufenthalt im 2011 stellte die Klägerin eine Durchfeuchtung der Garage fest. Ursache hierfür war eine undichte Stelle der wasserzuführenden Leitung, wobei die Schadstelle vor der Wasseruhr in dem Rohrbereich lag, der im Eigentum des Beklagten steht.
Die Klägerin machte Ersatzansprüche i.H.v. 9.461 € gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte eine Haftung unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftpflG ab. Das LG wies die Klage ab. Der Schaden sei innerhalb des Gebäudes entstanden und auf die darin befindliche Anlage zurückzuführen. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG das Urteil auf und stellte eine Haftung des beklagten Wasserversorgungszweckverbandes dem Grunde nach fest. Es wies die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das LG zurück.
Gründe:
Die Klägerin kann vom Beklagten auf vertraglicher Grundlage Ersatz für die durch die Schadstelle in der Frischwasserleitung verursachten Schäden an ihrem Eigentum gem. §§ 280, 278 BGB verlangen. Der beklagte Verband ist seinen Verpflichtungen aus § 10 Abs. 3 AVBWasserV nicht nachgekommen, hat diese verletzt und ist demnach auf vertraglicher Grundlage der Klägerin zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Schadstelle befand sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr. Dieser Leitungsteil steht im Eigentum des Zweckverbandes. Ihn trifft eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung somit von einem Mitarbeiter des Verbandes auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen.
Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbandes endet erst hinter der Messeinrichtung. Im Bereich vor der Wasseruhr trifft ihn die ausschließliche Verantwortung, so dass der Klägerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden konnte.
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