WEG: Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft
BGH v. 2.7.2021 - V ZR 201/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im November 2014 wurde S. P. bis zum 30.6.2018 zur Verwalterin bestellt. Am 31.8.2017 gliederte sie ihr im Handelsregister als solches eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung der K-GmbH aus. Geschäftsführer der GmbH sind Frau P. und eine weitere Person. Auf der Eigentümerversammlung vom 18.5.2018, zu der die GmbH eingeladen hatte, fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 9 folgenden Beschluss: "Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K-GmbH wird bis zum 30.6.2021 verlängert".
Auf die Beschlussanfechtungsklage des Klägers erklärte das AG u.a. diesen Beschluss für ungültig. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage hinsichtlich des zu TOP 9 gefassten Beschlusses (Wahl des Verwalters) ab.
Die Gründe:
Die von dem LG gegebene Begründung, der angefochtene Beschluss über die Verlängerung der Bestellung und des Verwaltervertrages der K-GmbH widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, weil zuvor keine Alternativangebote eingeholt worden seien, trägt die Ungültigerklärung nicht.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das LG davon aus, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Neubestellung eines Verwalters regelmäßig geboten ist, Alternativangebote einzuholen. Bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter hingegen nur geboten, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des LG, der angefochtene Beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrages und der Verwalterbestellung der K-GmbH sei als Neubestellung des Verwalters anzusehen und habe daher nicht ohne Einholung von Alternativangeboten gefasst werden dürfen. Mit der von dem LG gegebenen Begründung kann nicht von einer Neubestellung des Verwalters ausgegangen werden.
Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Ausgliederung wirksam war und das gesamte Hausverwaltungsunternehmen der ehemaligen Verwalterin erfasst. Dann sind entgegen der Auffassung des LG die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf die GmbH übergegangen und ist der Beschluss über die Verlängerung ihrer Bestellung und des Vertrages nicht als Neuwahl, sondern als Wiederwahl des amtierenden Verwalters anzusehen. Allerdings ist umstritten, ob im Falle der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf letztere übergehen.
Eine Ansicht lehnt die Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in den Verwaltervertrag und das Verwalteramt des Einzelkaufmanns ab. Wenn eine natürliche Person zum Verwalter bestellt werde, sei der Vertrag von einem persönlichen Vertrauensverhältnis geprägt und habe das Amt höchstpersönlichen Charakter. Mit der Umwandlung verlören die Wohnungseigentümer ihren Einfluss auf die Person des Verwalters, da eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswechslung von Gesellschaftern und Geschäftsführern der juristischen Person nicht bestehe. Nach anderer Ansicht gehen Verwaltervertrag und Verwalteramt bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens auf die neu entstehende Kapitalgesellschaft über. Bei Umwandlungsvorgängen könne nicht pauschal auf die höchstpersönliche Amtsausübung abgestellt werden. Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs erwarteten im Allgemeinen nicht, dass der Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnehme.
Der Senat hat die Frage bislang nicht entschieden. Er hat zwar für den Fall der Verschmelzung einer zur Verwalterin bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person ausgesprochen, dass die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Dabei hat er aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies auch für eine Spaltung gilt, insbesondere für die Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens. Er entscheidet die Frage nunmehr im Sinne der zuletzt genannten Ansicht. Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge.
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Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im November 2014 wurde S. P. bis zum 30.6.2018 zur Verwalterin bestellt. Am 31.8.2017 gliederte sie ihr im Handelsregister als solches eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen zur Neugründung der K-GmbH aus. Geschäftsführer der GmbH sind Frau P. und eine weitere Person. Auf der Eigentümerversammlung vom 18.5.2018, zu der die GmbH eingeladen hatte, fassten die Wohnungseigentümer zu TOP 9 folgenden Beschluss: "Der bestehende Verwaltervertrag und die Verwalterbestellung der K-GmbH wird bis zum 30.6.2021 verlängert".
Auf die Beschlussanfechtungsklage des Klägers erklärte das AG u.a. diesen Beschluss für ungültig. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LG keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage hinsichtlich des zu TOP 9 gefassten Beschlusses (Wahl des Verwalters) ab.
Die Gründe:
Die von dem LG gegebene Begründung, der angefochtene Beschluss über die Verlängerung der Bestellung und des Verwaltervertrages der K-GmbH widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, weil zuvor keine Alternativangebote eingeholt worden seien, trägt die Ungültigerklärung nicht.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das LG davon aus, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Neubestellung eines Verwalters regelmäßig geboten ist, Alternativangebote einzuholen. Bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters ist die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter hingegen nur geboten, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des LG, der angefochtene Beschluss über die Verlängerung des Verwaltervertrages und der Verwalterbestellung der K-GmbH sei als Neubestellung des Verwalters anzusehen und habe daher nicht ohne Einholung von Alternativangeboten gefasst werden dürfen. Mit der von dem LG gegebenen Begründung kann nicht von einer Neubestellung des Verwalters ausgegangen werden.
Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Ausgliederung wirksam war und das gesamte Hausverwaltungsunternehmen der ehemaligen Verwalterin erfasst. Dann sind entgegen der Auffassung des LG die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf die GmbH übergegangen und ist der Beschluss über die Verlängerung ihrer Bestellung und des Vertrages nicht als Neuwahl, sondern als Wiederwahl des amtierenden Verwalters anzusehen. Allerdings ist umstritten, ob im Falle der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf letztere übergehen.
Eine Ansicht lehnt die Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in den Verwaltervertrag und das Verwalteramt des Einzelkaufmanns ab. Wenn eine natürliche Person zum Verwalter bestellt werde, sei der Vertrag von einem persönlichen Vertrauensverhältnis geprägt und habe das Amt höchstpersönlichen Charakter. Mit der Umwandlung verlören die Wohnungseigentümer ihren Einfluss auf die Person des Verwalters, da eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswechslung von Gesellschaftern und Geschäftsführern der juristischen Person nicht bestehe. Nach anderer Ansicht gehen Verwaltervertrag und Verwalteramt bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens auf die neu entstehende Kapitalgesellschaft über. Bei Umwandlungsvorgängen könne nicht pauschal auf die höchstpersönliche Amtsausübung abgestellt werden. Die Teilnehmer des Rechtsverkehrs erwarteten im Allgemeinen nicht, dass der Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnehme.
Der Senat hat die Frage bislang nicht entschieden. Er hat zwar für den Fall der Verschmelzung einer zur Verwalterin bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person ausgesprochen, dass die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Dabei hat er aber ausdrücklich offen gelassen, ob dies auch für eine Spaltung gilt, insbesondere für die Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens. Er entscheidet die Frage nunmehr im Sinne der zuletzt genannten Ansicht. Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge.