WEG: Eigentümerversammlung auch zu Corona-Zeiten grundsätzlich zulässig
AG Dortmund v. 28.5.2020 - 514 C 84/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 14.5.2020 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der eine Sanierung der Außenfassaden beschlossen wurde. Diese Beschlussfassung griffen die Verfügungskläger durch Beschlussanfechtungsklage an. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragten sie die Außervollzugsetzung der gefassten Beschlüsse.
Die Verfügungskläger sind der Ansicht, dass die Beschlüsse schon deshalb aufzuheben seien, da die Versammlung aufgrund der Corona-Pandemie zur Unzeit stattfand. Die Verfügungskläger behaupten zudem, dass hier Malerarbeiten durchgeführt werden sollen, ohne dass zunächst gravierende Schäden an der Hausfassade untersucht und beseitigt würden.
Das AG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Gründe:
Ein Verfügungsgrund liegt bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Aussetzung gefasster Beschlüsse der Eigentümerversammlung nur vor, wenn dem Anfechtenden bei Abwägung der widerstreitenden Belange unter Würdigung des prinzipiellen Vorgangs der gesetzlichen Wirksamkeitsanordnung (vgl. § 23 Abs. 4 WEG) ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Von einem überwiegenden Anfechtungsinteresse ist auszugehen, wenn ohne Eilrechtsschutz die Besorgnis irreversibler Schäden besteht oder jedenfalls bei unstreitiger Sach- und klarer Rechtslage die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses offenkundig ist.
Irreversible Schäden sind vorliegend nicht zu befürchten. Bauliche Veränderungen können, soweit die Beschlussfassung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, grundsätzlich rückgängig gemacht werden.
Auch ist eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vorliegend nicht anzunehmen. Ein unmittelbarer Verstoß gegen die Corona-Schutzverordnung (Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) in der ab dem 11.5.2020 gültigen Fassung liegt nicht vor. Denn gemäß § 13 Abs. 3 dieser Verordnung sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien privatrechtlicher Gemeinschaften, zu denen unzweifelhaft auch Eigentümerversammlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören, erlaubt. Dort sind sodann Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen sicherzustellen. Es blieb im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.5.2020 unstreitig, dass lediglich 7 Personen an der Eigentümerversammlung teilgenommen haben und der Versammlungsraum eine Größe von 100 qm aufweist. Je nach Berechnungsmethode (Kreisfläche oder Quadratfläche) sind pro Person zwischen 7 und 9 qm Platz vorzuhalten, um die geforderten Mindestabstände in jede Richtung zu gewähren. Diese Abstände wurden vorliegend eingehalten.
Ob die Einberufung einer Eigentümerversammlung, zu der potenziell mehr Eigentümer hätten erscheinen können als an Kapazität im Versammlungsraum vorhanden war, einen Einberufungsmangel darstellt, der - ggf. nur - bei fehlender Widerlegung der Kausalitätsvermutung zu einer Ungültigerklärung des Beschlusses führt, ist eine abschließend noch nicht beantwortete Rechtsfrage, die zumindest streitig beurteilt werden kann. Somit liegt kein bei unstreitiger Sach- und klarer Rechtslage offenkundig fehlerhafter Beschluss vor, so dass ein Verfügungsgrund zumindest nicht zu bejahen ist. Demnach überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, sodass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
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Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 14.5.2020 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der eine Sanierung der Außenfassaden beschlossen wurde. Diese Beschlussfassung griffen die Verfügungskläger durch Beschlussanfechtungsklage an. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragten sie die Außervollzugsetzung der gefassten Beschlüsse.
Die Verfügungskläger sind der Ansicht, dass die Beschlüsse schon deshalb aufzuheben seien, da die Versammlung aufgrund der Corona-Pandemie zur Unzeit stattfand. Die Verfügungskläger behaupten zudem, dass hier Malerarbeiten durchgeführt werden sollen, ohne dass zunächst gravierende Schäden an der Hausfassade untersucht und beseitigt würden.
Das AG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Gründe:
Ein Verfügungsgrund liegt bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die Aussetzung gefasster Beschlüsse der Eigentümerversammlung nur vor, wenn dem Anfechtenden bei Abwägung der widerstreitenden Belange unter Würdigung des prinzipiellen Vorgangs der gesetzlichen Wirksamkeitsanordnung (vgl. § 23 Abs. 4 WEG) ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Von einem überwiegenden Anfechtungsinteresse ist auszugehen, wenn ohne Eilrechtsschutz die Besorgnis irreversibler Schäden besteht oder jedenfalls bei unstreitiger Sach- und klarer Rechtslage die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses offenkundig ist.
Irreversible Schäden sind vorliegend nicht zu befürchten. Bauliche Veränderungen können, soweit die Beschlussfassung rechtskräftig für ungültig erklärt wird, grundsätzlich rückgängig gemacht werden.
Auch ist eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vorliegend nicht anzunehmen. Ein unmittelbarer Verstoß gegen die Corona-Schutzverordnung (Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) in der ab dem 11.5.2020 gültigen Fassung liegt nicht vor. Denn gemäß § 13 Abs. 3 dieser Verordnung sind Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien privatrechtlicher Gemeinschaften, zu denen unzweifelhaft auch Eigentümerversammlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehören, erlaubt. Dort sind sodann Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen sicherzustellen. Es blieb im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.5.2020 unstreitig, dass lediglich 7 Personen an der Eigentümerversammlung teilgenommen haben und der Versammlungsraum eine Größe von 100 qm aufweist. Je nach Berechnungsmethode (Kreisfläche oder Quadratfläche) sind pro Person zwischen 7 und 9 qm Platz vorzuhalten, um die geforderten Mindestabstände in jede Richtung zu gewähren. Diese Abstände wurden vorliegend eingehalten.
Ob die Einberufung einer Eigentümerversammlung, zu der potenziell mehr Eigentümer hätten erscheinen können als an Kapazität im Versammlungsraum vorhanden war, einen Einberufungsmangel darstellt, der - ggf. nur - bei fehlender Widerlegung der Kausalitätsvermutung zu einer Ungültigerklärung des Beschlusses führt, ist eine abschließend noch nicht beantwortete Rechtsfrage, die zumindest streitig beurteilt werden kann. Somit liegt kein bei unstreitiger Sach- und klarer Rechtslage offenkundig fehlerhafter Beschluss vor, so dass ein Verfügungsgrund zumindest nicht zu bejahen ist. Demnach überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, sodass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.