WEG-Hybridversammlung: Anforderungen an den Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG
LG Frankfurt a.M. 10.10.2024 - 2-13 S 33/23
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte am 4.9.2021 eine Eigentümerversammlung anberaumt, auf der mehrere Beschlüsse gefasst wurden. TOP 13 lautete wie folgt: "Wohnungseigentümer können an der Wohnungseigentümerversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und ihre Rechte über elektronische Kommunikation ausüben."
Die Klägerin hat einige Beschlüsse angefochten, so auch den nach TOP 13 gefassten. Sie rügte, in der Anfechtungsbegründung, dass sie kein Gerät habe, mit dem sie auf elektronischem Wege an der Eigentümerversammlung hätte teilnehmen können. Zudem hätte die nähere Ausgestaltung der Online-Teilnahme im Beschluss geregelt werden müssen. Der Beschluss sei zu unbestimmt. Dies betreffe insbesondere die Thematik der Nichtöffentlichkeit, den Datenschutz und die Frage, welche Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden könnten.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG das Urteil abgeändert und der Berufung im geringen Umfang stattgegeben. Hinsichtlich der Anfechtung zu TOP 13 wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Die Gründe:
Die Anfechtungsklage hat bezüglich TOP 2a Erfolg. Hier ging es um die Gesamtabrechnung 2020. Hinsichtlich des Beschlusses zu 10a, mit dem ein Gesamtwirtschaftsplan beschlossen wurde, gilt das gleiche wie für die Gesamtjahresabrechnung. Auch dieser Beschluss war nichtig.
Ohne Erfolg wandte sich die Klägerin jedoch gegen den Beschluss zur Ermöglichung der hybriden Eigentümerversammlung (TOP 13). Nach Auslegung des Beschlusses konnte davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer sämtliche Rechte im Wege der virtuellen Kommunikation ausüben können. Dass es keine Vorgaben zur Durchführung der Versammlung gibt, ist jedoch unerheblich.
Technische Vorgaben sind zwar grundsätzlich empfehlenswert. Fehlt es jedoch an ihnen, kann hierüber der Einberufende nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dazu bedarf es keiner Delegation nach § 27 Abs. 2 WEG. Denn die Situation unterscheidet sich im Grundsatz nicht von Präsenzveranstaltungen, bei denen ebenfalls der Einberufende nach pflichtgemäßem Ermessen den Versammlungsort aussuchen muss.
Diese Auffassung entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers, der bei der Schaffung des § 23 Abs. 1a WEG darauf abgestellt hatte, dass, wenn es keine Vorgaben gibt, die Verwalterin oder der Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Durchführung entscheidet (Hinweis auf BT-Drucks. 20/9890, 18).
Der Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG muss auch nicht vorsehen, dass die Nichtöffentlichkeit zu wahren und der Datenschutz einzuhalten sind. Beides kann als selbstverständlich angesehen werden und unterliegt im Kern nicht der Disposition der Wohnungseigentümer. Demzufolge stellte sich auch das Problem der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild nicht. Die grundsätzliche Möglichkeit der Hybridversammlung, die mit einer Übertragung von Bildern der real teilnehmenden Eigentümer verbunden ist, sieht § 23 Abs. 1 S. 2 WEG vor.
Die Revision war für die Klägerin bezüglich der Anfechtung zu TOP 13 zuzulassen, denn die sich hier stellenden Fragen haben Grundsatzbedeutung.
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LG Frankfurt a.M.
Die Beklagte hatte am 4.9.2021 eine Eigentümerversammlung anberaumt, auf der mehrere Beschlüsse gefasst wurden. TOP 13 lautete wie folgt: "Wohnungseigentümer können an der Wohnungseigentümerversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und ihre Rechte über elektronische Kommunikation ausüben."
Die Klägerin hat einige Beschlüsse angefochten, so auch den nach TOP 13 gefassten. Sie rügte, in der Anfechtungsbegründung, dass sie kein Gerät habe, mit dem sie auf elektronischem Wege an der Eigentümerversammlung hätte teilnehmen können. Zudem hätte die nähere Ausgestaltung der Online-Teilnahme im Beschluss geregelt werden müssen. Der Beschluss sei zu unbestimmt. Dies betreffe insbesondere die Thematik der Nichtöffentlichkeit, den Datenschutz und die Frage, welche Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden könnten.
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Die Gründe:
Die Anfechtungsklage hat bezüglich TOP 2a Erfolg. Hier ging es um die Gesamtabrechnung 2020. Hinsichtlich des Beschlusses zu 10a, mit dem ein Gesamtwirtschaftsplan beschlossen wurde, gilt das gleiche wie für die Gesamtjahresabrechnung. Auch dieser Beschluss war nichtig.
Ohne Erfolg wandte sich die Klägerin jedoch gegen den Beschluss zur Ermöglichung der hybriden Eigentümerversammlung (TOP 13). Nach Auslegung des Beschlusses konnte davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer sämtliche Rechte im Wege der virtuellen Kommunikation ausüben können. Dass es keine Vorgaben zur Durchführung der Versammlung gibt, ist jedoch unerheblich.
Technische Vorgaben sind zwar grundsätzlich empfehlenswert. Fehlt es jedoch an ihnen, kann hierüber der Einberufende nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dazu bedarf es keiner Delegation nach § 27 Abs. 2 WEG. Denn die Situation unterscheidet sich im Grundsatz nicht von Präsenzveranstaltungen, bei denen ebenfalls der Einberufende nach pflichtgemäßem Ermessen den Versammlungsort aussuchen muss.
Diese Auffassung entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers, der bei der Schaffung des § 23 Abs. 1a WEG darauf abgestellt hatte, dass, wenn es keine Vorgaben gibt, die Verwalterin oder der Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Durchführung entscheidet (Hinweis auf BT-Drucks. 20/9890, 18).
Der Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG muss auch nicht vorsehen, dass die Nichtöffentlichkeit zu wahren und der Datenschutz einzuhalten sind. Beides kann als selbstverständlich angesehen werden und unterliegt im Kern nicht der Disposition der Wohnungseigentümer. Demzufolge stellte sich auch das Problem der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild nicht. Die grundsätzliche Möglichkeit der Hybridversammlung, die mit einer Übertragung von Bildern der real teilnehmenden Eigentümer verbunden ist, sieht § 23 Abs. 1 S. 2 WEG vor.
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