17.06.2021

Wegerecht: Allgemeines Sicherungsbedürfnis des Eigentümers reicht nicht aus

Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

BGH v. 16.4.2021 - V ZR 17/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Das im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, stehende Grundstück liegt an einer öffentlichen Straße. Es ist mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zugunsten des Eigentümers des dahinterliegenden, den Beklagten gehörenden Grundstücks belastet. Das Wegerecht wird auf einem gepflasterten Weg ausgeübt.

Der Kläger hatte auf dem Weg zwei jeweils einflügelige Tore von ca. 3 m Breite, eines an der Grenze seines Grundstücks zur öffentlichen Straße (vorderes Tor) und eines an der Grenze zum Grundstück der Beklagten (hinteres Tor) errichtet. Der Kläger forderte von den Beklagten, beide Tore nach dem jeweiligen Passieren zu schließen. Das sahen diese jedoch nicht ein.

Das LG hat die anschließende Klage abgewiesen. Auf die (Dritt-)Widerklage hat es den Kläger und seine Ehefrau verurteilt, es zu unterlassen, die Tore zu schließen. Die Berufung des Klägers und seiner Ehefrau war teilweise erfolgreich: Das OLG hat die Beklagten verurteilt, das hintere Tor nach jeder Passage wieder zu schließen und die Widerklage insoweit abgewiesen. Hinsichtlich des vorderen Tors hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden war und die Sache im Umfang der Aufhebung an das OLG zurückverwiesen.

Gründe:
Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe schon deswegen einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1020 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten, dass diese das hintere Tor nach jeder Passage schließen, weil er ein berechtigtes Interesse an einer Einfriedung seines Grundstücks habe und die Nutzung des vorhandenen Tores den Beklagten nicht unzumutbar sei.

Das lediglich allgemeine, von einem konkreten Sicherungsbedürfnis losgelöste Interesse des Eigentümers, sein mit einem Wegerecht belastetes Grundstück einzufrieden, kann für sich genommen einen Anspruch gegen den dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, ein auf dem Weg an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebrachtes Tor nach jeder Durchfahrt zu schließen, nicht begründen; vielmehr sind das Einfriedungsinteresse des Eigentümers und das Interesse des Berechtigten an der ungehinderten Ausübung seines Wegerechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Wäre das Interesse des Eigentümers des dienenden Grundstücks an dessen Einfriedung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets höher zu bewerten als das Interesse des Wegeberechtigten an der ungehinderten Nutzung des Weges, würde dem Grundstückseigentum gegenüber den Rechten des Dienstbarkeitsberechtigten ein genereller Vorrang eingeräumt, der ihm dem Gesetz nach nicht zukommt.

Die Beklagten hatten bereits in erster Instanz vorgetragen, für beide Tore könne angesichts des Materials, des Gewichts, der Größe, der Höhe und der Anbringung des Schlosses nicht von einer geringfügigen Beeinträchtigung ihres Wegerechts gesprochen werden. Ein Kind könne die Tore nicht öffnen. Der Sachverständige hatte nur die Gängigkeit des vorderen, nicht auch die des hinteren Tores begutachtet. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Beweisfrage durch den Sachverständigen nicht beantwortet wurde. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag und Beweisantritt übersehen hat, liegt seiner rechtlichen Beurteilung offenbar die Annahme zu Grunde, dass die Beschaffenheit des Tores nur dann zur Unzumutbarkeit des Schließens führen könnte, wenn technische Mängel in Rede stünden. Dies trifft aber nicht zu.

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht festzustellen haben, welches Gewicht dem Interesse des Klägers und seiner Ehefrau an der Einfriedung ihres Grundstücks an der Grenze zu dem Grundstück der Beklagten im Bereich des Weges zukommt, namentlich ob die Einfriedung gerade auch an dieser Stelle berechtigten Sicherungsinteressen dient, denen auch nicht durch eine Einfriedung an anderer Stelle genügt werden kann.
BGH online
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