09.04.2024

Wer von einem Verkäufer Schadensersatz will, muss vorher Fristen setzen. Das gilt auch beim Kauf eines (kranken) Tieres

Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank ist, muss man dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden. Geht man direkt selbst zum Tierarzt, bekommt man die Kosten nur ersetzt, wenn ein Notfall vorlag.

LG Lübeck v. 7.3.2024 - 14 S 92/21
Der Sachverhalt:
Eine Frau hatte zwei Katzen erworben und über eine weitere Entfernung zu sich nach Hause genommen. Dort stellte sie fest, dass die Katzen krank waren. Sie ging mit den Katzen am Folgetag und noch an weiteren Tagen zum Tierarzt. Von der Verkäuferin verlangte sie dann die Kosten der Behandlung ersetzt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Grundsätzlich können Käufer Schadensersatz wegen eines Mangels nur verlangen, wenn sie den Verkäufern zuvor erfolglos eine Frist zur Problemlösung gesetzt haben (§§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch beim Kauf eines Tieres, so der BGH (v. 22.6.2005 - VIII ZR 1/05). Direkt zum Tierarzt darf der Käufer nur gehen, wenn eine sofortige tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich ist.

Hier hatte die Klägerin der Verkäuferin keine Frist gesetzt, selbst eine Versorgung der Katzen zu organisieren. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass ein Notfall vorlag. Die Käuferin hätte der Verkäuferin eine (kurze) Frist setzen können, die Tiere selbst zu versorgen. Hierfür hat es auch eine Stellungnahme der damals behandelnden Tierärztin eingeholt. Es ist auch nicht übertrieben formell, wenn das Gesetz eine Frist vorsieht: Sinn und Zweck des Fristsetzungserfordernisses ist es, den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass weitere Kosten drohen - damit dieser die Möglichkeit erhält, den Schaden durch eigene Tätigkeit so gering wie möglich zu halten.

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LG Lübeck PM vom 28.3.2024
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